Welche Einschränkungen auf die Leistung hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung
März 25, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
in einer Kapitallebensversicherung wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todes und Erlebensfall vereinbart. Die Leistung wurde am 5.11.2008 ausbezahlt und als steuerrechtliche " Schenkung " versteuert. Jetzt kommt der Versicherungsnehmer und klagt auf Herausgabe der Leistung. Er bezieht sich dabei auf das VALUTAVERHÄLTNIS nach § 812 und 818 BGB. Die Abtretung erfolgte auf Grund einer Abfindungsvereinbarung ( mündlich ) aus dem Jahre 1982. Die Klage wurde am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht.
Was hat das Valutaverhältnis mit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung zu tun ? Es wurde niemals irgendeine Vereinbarung diesbezüglich weder schriftlich noch mündlich getroffen. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
die §§ 812 und 818 BGB kommen dann zum Einsatz, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat. Die Abfindungsvereinbarung dürfte hier der Rechtsgrund dafür sein, dass in der Lebensversicherung ein Bezugsrecht für einen Begünstigten eingetragen wurde, der nicht der Versicherungsnehmer ist.
Wenn die Abfindungsvereinbarung unwirksam ist, oder vom Versicherungsnehmer wirksam angefochten wurde, erfolgte die Eintragung des Bezugsrechts ohne Rechtsgrund und müsste eigentlich nach § 812 BGB rückabgewickelt werden. Dies ist nicht möglich. Denn zum einen ist das Bezugsrecht unwiderruflich und zum anderen ist das Geld bereits an den Begünstigten ausgezahlt worden. Deshalb wäre dann nach § 812 II BGB Wertersatz zu zahlen. Der Wert des Bezugsrechts wäre dann das an den Begünstigten ausgezahlte Geld.
Der Rückabwicklungsanspruch findet dann zwischen dem Zuwendungsveranlasser (in Ihrem Fall dem Versicherungsnehmer) und dem Zuwendungsempfänger (Begünstigten der Lebensversicherung statt) Das Verhältnis zwischen diesen ist das Valutaverhältnis.
Wenn es in diesem Verhältnis zu Störungen gekommen ist, also die Abreden zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten unwirksam sind, muss der Begünstigte die von der Versicherung erhaltene Leistung an den Versicherungsnehmer zahlen.
Sie sollten in dem Prozess auf jeden Fall bestreiten, dass die Abfindungsvereinbarung von 1982 einen Rechtsmangel hat. Wenn diese nämlich wirksam ist, hat der Versicherungsnehmer keinen Rückabwicklungsanspruch.
Hilfsweise sollten Sie den Einwand der Entreicherung nach § 818 III BGB geltend machen. Entreicherung dürfte zumindest in Höhe der Schenkungssteuer eingetreten sein. In der Höhe, in der Entreicherung eingetreten ist, ist der Zahlungsanpruch des Versicherungsnehmers ausgeschlossen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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