Haftpflichtrecht
Mai 15, 2014 | 40,00 EUR | beantwortet von Diplom Jurist LL.M Sebastian Scharrer
Durch den unqualifizierte Arbeit meines Dachdeckers ist Regenwasser in mein Haus eingedrungen. Die Haftpflichtversicherung des Dachdeckers hat bisher nur die Übernahme der Kosten zur Wiederherstellung des beschädigten Teile der Wohnung, wie Holzdecke, Laminat, Trocknung und Rigipswand zugesichert. Für den beschädigten Hausrat wurden 30 % des Neuwertes angeboten.
Frage:
1. Wieviel % des Neuwertes stehen mir zu, die Teile sind ca. 6 Jahre alt.
2.Welche Forderungen müssen auch berücksichtigt werden, wie z.B.
Unbenutzbarkeit der Räume für die Zeit der Wiederherstellung
Hotelkosten für Übernachtung \\\" \\\"
Vergütung des Arbeitsausfalles für den Anwesenheitszwang während der Reparaturarbeiten
Baulärm, Verschmutzung etc. etc.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
1. Wieviel % des Neuwertes stehen mir zu, die Teile sind ca. 6 Jahre alt.
Grundsätzlich können Sie als Schadensersatz nur den Zeitwert geltend machen. Dieser Zeitwert ist sehr unterschiedlich. Daher verbietet sich eine pauschale Antwort. Ein Anhaltspunkt für den Zeitwert ist die zu erwartende Nutzzeit eines Gegenstandes. Diese hängt von der Art der Einrichtung, aber auch von der Qualität der Einrichtung ab. Bei Möbeln gehe ich aber grundsätzlich davon aus, dass diese mindestens 10 Jahre genutzt werden können. Daher gehe ich von 40 % aus. Dies ist aber nur eine Schätzung ohne Kenntnis der oben erwähnten Kriterien. Im Zweifelsfall muss ein Schadensgutachten erstellt werden. Die Kosten für diese Erstellung trägt grundsätzlich hier die Gegenseite.
Frage 2:
2.Welche Forderungen müssen auch berücksichtigt werden, wie z.B.
Unbenutzbarkeit der Räume für die Zeit der Wiederherstellung
Hotelkosten für Übernachtung \\\\\\\" \\\\\\\"
Vergütung des Arbeitsausfalles für den Anwesenheitszwang während der Reparaturarbeiten
Baulärm, Verschmutzung etc. etc?
Grundsätzlich können Sie jeden Schaden geltend machen, der durch die fehlerhafte Dachdeckung entstanden ist. Hierzu zählen insbesondere Hotelkosten, Arbeitsausfälle usw. Auch Fahrkosten, Reinigungskosten und ähnliche Schäden können Sie geltend machen. Bei der Schadensermittlung müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht etwas doppelt berechnen. Eine Nutzungsentschädigung für den Wohnraum ist durchaus möglich (BGH, Beschluß vom 09. 07. 1986 - GSZ 1/86). Allerdings nicht z. B. für ein Hobbyraum (BGH, Urteil vom 21-02-1992 - V ZR 268/90). Ein Schadensersatz für den Baulärm können Sie nur dann erhalten, wenn Sie hierdurch einen Schaden erlitten haben. Dies ist z. B. dann ausgeschlossen, wenn Sie nicht anwesend waren. Da die Rechtsprechung mit der Anerkennung von Schäden sehr rückhaltend ist, sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit der Versicherung zu finden. Hierbei sollten Sie durch die Darlegung des Sachverhalts die Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite erhöhen. So sollten Sie z. B. die verlorene Arbeitszeit, die Kosten für die Fahrten, die Kosten der Reinigung usw. exakt der Versicherung mitteilen. Hinsichtlich den Möbeln sollten Sie das Alter, der Erhaltungszustand,der Kaufpreis und den von Ihnen geschätzte Nutzungszeitraum darlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Scharrer, LL.M.
Rechtsanwalt
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de
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