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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht

Verjährung eines Bußgeldes

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.

Am 07.07.2009 wurde mein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt.
Am Tattag war mein Bruder Fahrer des Fahrzeuges.
Am 01.08.2009 erhielt ich eine Anhörung, auf die ich nicht reagierte.

Am 06.10.2009 erhielt ich nun einen Bußgeldbescheid per Einschreiben mit Fahrverbot wegen Wiederholungstat.
Ich möchte nun fristgerecht wiedersprechen und meinen Bruder als tatsächlichen Fahrer am Tattag angeben.

Ich habe von einer sogenannten Verfolgungsverjährung nach drei Monaten gehört.
Kann sich mein Bruder in diesem Fall darauf berufen, wenn er nun später als drei Monate nach dem Tattag erstmalig mit dem Vorwurf konfrontiert wird?

Was ist hier darüber hinaus zu beachten?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Mandant

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

die Einspruchsfrist gegen den Bussgeldbescheid liegt bei zwei Wochen.

Nach § 24 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung grundsätzlich drei Monate. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Bussgeldbewehrten Handlung, damit am 7. 7. 09.

Durch die Anhörungsmitteilung an Sie wurde die Verfolgungsverjährung auch nicht unterbrochen, denn grundsätzlich wirken unterbrechende Handlungen nur gegen denjenigen, auf den sich die unterbrechende Handlung bezieht, damit in Ihrem Falle nur gegen Sie.

Wenn Sie nun den Bruder als Fahrer angeben, gilt für den Beginn der Verjährung weiterhin der Tattag vom 7. 7. 09. Daher ist die Verfolgungsverjährung am 8. 10. 09 eingetreten, so dass eine Verfolgung des Bruders wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz