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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht

positiver Urintest auf Amphetamine

Sehr geehrte Damen und Herren,
Mitte März 2009 wurde ich zu einer routinemäßigen Polizeikontrolle in Meckl-Vorp. angehalten. Mir wurde die Frage gestellt, ob ich evtl. Alkohol oder Drogen in der letzten Zeit konsumiert habe. Daraufhin entgegnete ich, dass ich vor einer Woche einen Joint geraucht hatte. Daraufhin mußte ich eine Urintest machen. Nur zeigte dieser keinen positiven Wert bei Cannabib sondern Amphetamine an. Unmittelbar vor Fahrtbeginn konsumierte ich eine kleine Menge. Dazu machte ich aber keinerlei Auskünfte gegenüber den Beamten. Sie durchsuchten meinen PKW und fanden unter dem Sitz einen kleine Tüte mit einer geringfügigen Menge ( 0,1g). Da ich nicht wußte wie die Tüte dort hinkam und ich keine Erkenntnis über den Inhalt habe, entgegnete ich den Beamten, dass ich nicht weiß was das ist bzw. ich auf Feierlichkeiten des öfteren meinen Autoschlüssel an Bekannte abgebe und demzufolge nicht in Verbindung damit stehe. Nach dem Test wurde ich ins Krankenhaus gebracht zu einem Bluttest. Ich zeigte keinerlei Anzeichen und auch keine Ausfallerscheinungen die auf einen Konsum hinführen könnten. Nach dem Test wurde ich verabschiedet. Meinen Führerschein durfte ich behalten. Ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich meinen PKW nicht weiter führen durfte.
Bis zum heutigen Tag, habe ich keinerlei Benachrichtigung von irgendeiner Stelle bzgl des Vorfalls erhalten. Womit muss ich jetzt noch rechnen? Ist die tat vielleicht schon verjährt? Wurde ich viell glücklicherweise vergessen?
Über eine schnelle Antwort Ihrerseits wäre ich sehr dankbar.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

folgendes ist denkbar:

Da der Vorfall noch nicht allzu lange her ist, kann in der Tat noch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgen. Zwar gaben Sie an, nichts von der Substanz im FZG zu wissen, mglw. hält die StA trotzdem einen Tatverdacht (wegen Besitzes der Substanz) für gegeben und leitet Ermittlungen ein. Dann würden Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung geladen, zu der Sie, wenn Sie durch die Polizei geladen werden, nicht erscheinen brauchen. Werden Sie von der StA geladen, müssen Sie erscheinen. Angaben jedoch müssen Sie in keinem Falle machen (das empfehle ich Ihnen auch und im Übrigen sollten Sie im Falle von Ermittlungen, jedenfalls aber dann, wenn Sie eine Anklage bekommen, einen Verteidiger beauftragen). Je nachdem, um was für eine Substanz es sich gehandelt hat, ist möglich, dass aufgrund der geringen Menge die Ermittlungen eingestellt werden. Schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein vorläufig entzogen werden, wenn zu vermuten ist, dass Ihnen durch ein Gerichtsurteil die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, §§ 111a StPO, 69 StGB. Allerdings halte ich dies für fernliegend, da hier ein notwendiger Zusammenhang von Fahrzeugführung und evtl. Straftat nicht vorzuliegen scheint (Sie werden wohl nicht als "Drogenkurier" unterwegs gewesen sein).

Darüber hinaus kann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Dies dann, wenn Sie als zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet eingestuft werden, § 46 FeV, Nrn. 9.3, 9.4 Anhang 4 zur FeV. Hier müsste Ihnen Abhängigkeit und mangelndes Trennungsvermögen von Konsum und Fahrzeugführung nachgewiesen werden. Ob dies für Sie zu erwarten ist, richtet sich im Wesentlichen nach den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung.

Eine Verjährung ist jedenfalls noch nicht eingetreten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Verkehrsrecht

Andreas Scholz