Auskunftspflicht
März 3, 2017 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Kann man eine Staatsanwaltschaft bei einer von mir zur Anzeige gebrachten und von der Staatsanwaltschaft eröffneten Verfahrens von 11/2016, zur Mitteilung des Verfahrensstandes zwingen.
Wenn ja wird von mir ein Fachanwalt Strafrecht gesucht, der diesen Umstand dann auch mit „Biss“ bei einem politisch motivierten Rechtsbeugegericht, kompromisslos und Mantantenloyal, zügig durchzusetzen weiss.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zwar war im Entwurf des 1. ORRG tatsächlich eine entsprechende Auskunftspflicht zumindest gegenüber dem Verletzten vorgesehen, deren Umsetzung aber am Widerstand des Bundesrates gescheitert ist. Nach derzeitiger Rechtslage muss der Verletzte auf Antrag nur über die Beendigung des Verfahrens und über Weisungen und freiheitsentziehende Maßnahmen unterrichtet werden, § 406d StPO. Bei einem berechtigten Interesse kann der Verletzte aber über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder Dritter entgegenstehen, § 406e StPO. Haben Sie den Fall nur zur Anzeige gebracht, sind aber nicht als Verletzter daran beteiligt, bleibt nur das Auskunftsrecht aus § 475 StPO:
Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
Für die Suche nach einem kompetenten Fachanwalt für Strafrecht vor Ort empfehle ich die Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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