Besteuerung eines Immobilien Verkaufs im europäischen Ausland
April 1, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Guten Tag!
Wir haben im August 2006 ein Ferienhaus in Frankreich gekauft. Wir wohnten seinerzeit in Paris zur Miete. Seit einigen Jahren leben wir wieder in Deutschland, wo ich auch meine Einkommenssteuer zahle.
Da wir immer weniger unser Ferienhaus in Frankreich nutzen, möchten wir es verkaufen. Wie wird das steuerlich in Deutschland behandelt? Wir wissen nicht, ob wir einen Mehrwert erzielen werden.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie nicht gewerblich mit Immobilien handeln, kommt nach deutschem Recht wohl nur eine Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr.2 EStG) in Betracht. § 23 EStG bestimmt insoweit, dass hierunter auch Veräußerungen von Immobilien fallen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Allerdings bestimmt § 23 Absatz 1 Nr.1 letzter Satz: „Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.“ Unter diese Ausnahme fällt regelmäßig auch eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung, wenn sie jederzeit zur Eigennutzung zur Verfügung steht. Wenn Sie die Ferienwohnung also nicht an Dritte vermieten und jederzeit zu Wohnzwecken nutzen können, dürfte hier die Ausnahme von der Steuerpflicht nach § 22, 23 EStG zu bejahen sein.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass bei einem Immobilienverkauf Steuern in Frankreich anfallen. Dies kann im Rahmen dieser Erstberatung aber nicht abschließend geprüft werden, zumal hier ggf. auch Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen wären. Insofern sollten Sie vor Verkauf eine konkrete Prüfung durch einen Steuerberater durchführen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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