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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Gebührenrecht

Kann ich die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung steuerlich geltend machen?

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich heiße Alwin Nitsche und habe eine Frage zum Thema Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Vor einiger Zeit bin ich in finanzielle Schwierigkeiten geraten und musste mich daher mit meinen Gläubigern auseinandersetzen. In Absprache mit einem Experten habe ich mich für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung entschieden, um meine finanzielle Situation zu verbessern.

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich die anfallenden Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung steuerlich geltend machen kann. Da die Beauftragung eines Experten zur Schuldenbereinigung bereits mit hohen Kosten verbunden ist, wäre es für mich sehr hilfreich, wenn ich zumindest einen Teil der Gebühren steuerlich absetzen könnte. Dies würde meine finanzielle Belastung deutlich verringern und mir etwas mehr Spielraum verschaffen.

Ich mache mir Sorgen, dass die Kosten für die Schuldenbereinigung meine finanzielle Situation weiter verschlechtern könnten, wenn ich keine Möglichkeit habe, sie steuerlich geltend zu machen. Daher wäre es für mich sehr wichtig zu wissen, ob und in welchem Umfang ich die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung steuerlich absetzen kann.

Können Sie mir bitte Auskunft darüber geben, ob die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung steuerlich geltend gemacht werden können? Falls dies möglich ist, welche Voraussetzungen muss ich erfüllen und wie gehe ich am besten vor, um die Gebühren in meiner Steuererklärung anzugeben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
Alwin Nitsche

Ralf Hausdorf

Sehr geehrter Herr Nitsche,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung und die Möglichkeit, diese steuerlich geltend zu machen. Ich verstehe Ihre Sorgen bezüglich der finanziellen Belastung, die mit der Beauftragung eines Experten zur Schuldenbereinigung einhergeht, und werde Ihnen daher ausführlich zu diesem Thema Auskunft geben.

Grundsätzlich ist es möglich, die Kosten für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung steuerlich abzusetzen. Diese Ausgaben können als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen bestimmten Voraussetzungen unterliegt.

Zunächst einmal muss es sich bei den Kosten für die Schuldenbereinigung tatsächlich um außergewöhnliche Belastungen handeln. Dies bedeutet, dass die Kosten unvorhersehbar und unvermeidbar sein müssen. In Ihrem Fall, in dem Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und sich für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung entschieden haben, dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein.

Des Weiteren müssen Sie die Kosten für die Schuldenbereinigung als notwendig erachten, um Ihre Existenzgrundlage zu sichern und Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Es ist wichtig, dass Sie alle Belege und Nachweise über die anfallenden Kosten sorgfältig aufbewahren und in Ihrer Steuererklärung vorlegen können.

Um die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung in Ihrer Steuererklärung anzugeben, sollten Sie diese unter dem Punkt "außergewöhnliche Belastungen" eintragen. Hier können Sie sämtliche Aufwendungen angeben, die nicht durch Versicherungen oder andere Leistungen abgedeckt sind und die Ihre finanzielle Situation beeinträchtigen.

Es empfiehlt sich, vorab mit einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht Rücksprache zu halten, um sicherzustellen, dass Sie alle Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit der Gebühren erfüllen und keine Fehler bei der Angabe in Ihrer Steuererklärung machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ralf Hausdorf
Rechtsanwalt

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