Gründungsbericht
Oktober 11, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
wie hoch darf die Gebühr für einen Gründungsbericht sein, wenn lediglich eine Exeltabelle erstellt wurde? Bei Telefonaten mit der Kanzlei erfolgte kein Hinweis darauf, dass diese extra berechnet werden. Von der Sachbearbeiterin wurde das Gespräch immer auch in private Angelegenheiten gelenkt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Meiner persönlichen Berufsauffassung entspricht es zwar, den Mandanten vor einer kostenauslösenden Maßnahme zumindest darüber aufzuklären, dass Kosten anfallen, wenn nicht sogar konkret welche Kosten anfallen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen die Kosten aber ohne einen entsprechenden Hinweis alleine durch die entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Um es also zusammenfassend auszudrücken: Die Rechtsanwaltskosten entstehen grundsätzlich Kraft Gesetzes auch ohne einen entsprechenden Hinweis.
Fraglich ist vorliegend die Höhe der Kosten. Ihrer Schilderung nach hat der Rechtsanwalt mit ihrem Auftrag einen Gründungsbericht erstellt, also einen konkreten Auftrag ausgeführt, so dass grundsätzlich eine außergerichtliche Geschäftsgebühr anfällt. Bereits an dieser Stelle fragt sich, ob die Kosten für die Erstellung des Gründungsberichtes separat abgerechnet werden durften. Dieses ist nicht der Fall, sofern die Erstellung des Gründungsbericht ist zu einem Gesamtkomplex der Beauftragung gehört hat, also beispielsweise die Gründung einer Aktiengesellschaft von der Rechtsformwahl bis hin zur Eintragung im Handelsregister.
Da ich den Umfang ihrer Beauftragung nicht kenne, gehe ich zunächst davon aus, dass der Gründungsbericht tatsächlich separat abgerechnet werden durfte. Wie bereits gesagt würde in diesem Falle eine so genannte Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen.
Die konkrete Höhe der Geschäftsgebühr wiederum bemisst sich einerseits nach dem Gegenstandswert und andererseits nach Art und Umfang der Tätigkeit. Bitte schauen Sie diesbezüglich noch einmal in ihre Kostenrechnung. Normalerweise darf der Rechtsanwalt in einem durchschnittlich schweren und aufwändigen Fall lediglich die Regelgebühr von 1,3 verlangen. Sollte der Kollege allerdings eine höhere Gebühr verlangt haben, so bedarf dieses grundsätzlich der Begründung. Ich kann dieses zwar ohne konkrete Kenntnis des gesamten Sachverhalts abschließend leider nicht beurteilen, nach ihrer Schilderung wird aber voraussichtlich eine erhöhte Gebühr nicht zulässig sein.
Ich habe er die Vermutung, dass die Gebühr hier aufgrund des geringen Umfangs zu kürzen ist. Dieses ist aber nur augenscheinlich der Fall. Eventuell hat die Erstellung der Excel Tabelle erhebliche gedankliche Vorarbeit gekostet, was sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht beurteilen kann.
Ich empfehle Ihnen abschließend einen Rechtsanwalt vor Ort oder die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer mit der abschließenden Prüfung der Angemessenheit der Rechnung zu beauftragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?