Wie kann ich das gemeinsame Eigentum gerecht aufteilen?
Juni 6, 2022 | 30,00 EUR | beantwortet von Johann König
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich wende mich an Sie, da ich in einer schwierigen Situation bezüglich meiner Scheidung stecke und dringend Rat benötige. Mein Name ist Andreas Werner und ich bin seit 10 Jahren verheiratet. Leider hat sich unsere Beziehung in den letzten Jahren stark verschlechtert und wir haben uns dazu entschlossen, uns scheiden zu lassen.
Wir haben während unserer Ehe gemeinsames Eigentum erworben, darunter ein Haus, Autos und andere Vermögenswerte. Nun stellt sich die Frage, wie wir dieses Eigentum gerecht aufteilen können. Ich mache mir Sorgen, dass es zu Streitigkeiten kommen könnte und dass ich am Ende benachteiligt werde.
Zurzeit leben wir noch zusammen in unserem Haus, aber ich möchte so schnell wie möglich eine faire Lösung finden, um das gemeinsame Eigentum aufzuteilen und einen klaren Cut zu machen. Ich möchte vermeiden, dass dieser Prozess langwierig und kostspielig wird, und hoffe auf Ihre Unterstützung und Expertise, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Können Sie mir bitte erklären, welche Möglichkeiten es gibt, das gemeinsame Eigentum aufzuteilen und wie wir dabei vorgehen sollten? Gibt es bestimmte Gesetze oder Regelungen, die wir beachten müssen? Und wie können wir sicherstellen, dass die Aufteilung gerecht und ausgewogen erfolgt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Werner
Lieber Herr Werner,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Vertrauen in meine Expertise in Scheidungsangelegenheiten. Es tut mir leid zu hören, dass Sie sich in einer schwierigen Situation befinden, aber ich stehe Ihnen gerne zur Seite, um Ihnen in dieser turbulenten Zeit zu helfen.
Wenn es um die Aufteilung gemeinsamen Eigentums während einer Scheidung geht, ist es wichtig, zuerst zu verstehen, dass dies in der Regel durch das sogenannte Zugewinnausgleichsrecht geregelt wird. Der Zugewinnausgleich zielt darauf ab, die Vermögensverhältnisse der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Scheidung miteinander zu vergleichen und den Zugewinn, den jeder Partner während der Ehe erzielt hat, auszugleichen.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass alle Vermögenswerte, die Sie während Ihrer Ehe erworben haben, in die Berechnung einfließen. Dazu gehören nicht nur das Haus und die Autos, sondern auch andere Vermögenswerte wie Sparguthaben, Investments oder Kunstgegenstände. Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Informationen über Ihr Vermögen sammeln und dokumentieren, um eine genaue Aufteilung vornehmen zu können.
Die genaue Vorgehensweise hängt von Ihrer individuellen Situation ab, aber in der Regel wird eine Liste aller Vermögenswerte erstellt, die während der Ehe erworben wurden. Anschließend wird der Zugewinn jedes Partners berechnet, indem der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung vom aktuellen Wert abgezogen wird. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dann einen Ausgleich an den anderen Partner zahlen, um die Vermögensverhältnisse auszugleichen.
Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, das gemeinsame Eigentum aufzuteilen, etwa durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Partner oder durch den Verkauf von Vermögenswerten und die Aufteilung des Erlöses. Es ist wichtig, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Partner eine Lösung finden, die für beide Seiten akzeptabel ist und Streitigkeiten vermeidet.
Um sicherzustellen, dass die Aufteilung gerecht und ausgewogen erfolgt, empfehle ich Ihnen dringend, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, der sich auf Scheidungsrecht spezialisiert hat. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen, mögliche Lösungen zu erarbeiten und Ihre Interessen während des gesamten Prozesses zu vertreten.
Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weiterhelfen und Sie auf dem richtigen Weg zu einer fairen und reibungslosen Aufteilung Ihres gemeinsamen Eigentums führen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Johann König
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