Schenkung und jetzt ein Testament
Oktober 24, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Es ist folgendes. Vor 6 Jahren verstarb mein Großvater, meine Oma schenkte meinem Vater das Haus mit dem Eintrag dass sie lebenslanges Wohnrecht in einer Wohnung von diesem Haus hat. Meine Schwester und ich bekamen je ein Grundstück das damals noch nicht einmal im Bebauungsplan eingetragen war. Meine Schwester und ich ließen die Grundstücke im Bebauungsplan eintragen, meine Schwester verkaufte ihren Teil ich bebaute meinen Teil. Nun verstarb meine Großmutter und meine Mutter fand durch Zufall gestern Abend eine Urkunde das sie am 27. Januar 2004 ihren letzten Willen verfaßt hat, mit einem Notar zusammen, und dieser am 4. Februar am Amtsgericht hinterlegt wurde. Kann eine Schenkung durch ein Testament rückgängig gemacht werden bzw. kann sie etwas noch nachträglich geändert haben?
MFG
K. Köhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich fallen in die Erbmasse natürlich nur solche Vermögensgegenstände, die sich im Zeitpunkt des Erbfalls, d.h. des Todes, im Eigentum des Erblassers befinden.
Sofern die Übertragung des Eigentums an den Immobilien daher damals formwirksam erfolgt ist, fallen Sie nicht in die Erbmasse. Daran ändert auch ein eventuell entgegenstehendes Testament nichts.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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