Darf ich personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeiten?
Juli 20, 2023 | 60,00 EUR | beantwortet von Tobias Helbig
Sehr geehrter Rechtsanwalt für Datenschutzrecht,
ich hoffe, Sie können mir bei meinem Anliegen weiterhelfen. Mein Name ist Fred König und ich betreibe ein kleines Unternehmen, in dem wir regelmäßig personenbezogene Daten unserer Kunden verarbeiten. Bisher haben wir keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt, da wir davon ausgegangen sind, dass dies nicht erforderlich ist. Nun habe ich jedoch Bedenken, ob wir damit gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen.
In unserer Firma speichern wir Kundendaten wie Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen in einer internen Datenbank. Diese Informationen verwenden wir, um den Kundenbestand zu verwalten und sie über aktuelle Angebote und Aktionen zu informieren. Wir haben bisher keine explizite Einwilligung der Kunden eingeholt, um ihre Daten zu verarbeiten.
Meine Sorge ist, dass wir möglicherweise gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen, indem wir personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeiten. Daher möchte ich gerne wissen, ob wir rechtlich dazu verpflichtet sind, die Einwilligung der Kunden einzuholen, bevor wir ihre Daten verarbeiten. Falls dies erforderlich ist, welche Schritte sollten wir unternehmen, um die Einwilligung der Betroffenen rechtssicher einzuholen?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und bin gespannt auf Ihre Einschätzung zu meinem Anliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Fred König
Sehr geehrter Herr König,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten in Ihrem Unternehmen. Als Rechtsanwalt für Datenschutzrecht kann ich Ihnen gerne weiterhelfen und Ihre Bedenken bezüglich des Datenschutzrechts klären.
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich nur zulässig ist, wenn eine Rechtsgrundlage dafür besteht. Eine der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich die Einwilligung Ihrer Kunden einholen müssen, bevor Sie deren Daten verarbeiten.
In Ihrem Fall, in dem Sie personenbezogene Daten wie Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen Ihrer Kunden speichern und für Marketingzwecke verwenden, ist es daher erforderlich, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Ohne eine solche Einwilligung riskieren Sie einen Verstoß gegen die DSGVO und können mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden.
Um die Einwilligung Ihrer Kunden rechtssicher einzuholen, sollten Sie sicherstellen, dass diese freiwillig, informiert, konkret und eindeutig erfolgt. Das bedeutet, dass Ihre Kunden über den Zweck der Datenverarbeitung, die Art der Daten, die Dauer der Speicherung und ihre Rechte gemäß der DSGVO informiert werden müssen. Zudem sollten Sie sicherstellen, dass die Einwilligung aktiv durch eine eindeutige Handlung (z.B. Ankreuzen eines Kästchens) erteilt wird und dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist.
Es empfiehlt sich, eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen, in der Sie transparent über die Datenverarbeitung informieren und eine Einwilligungsmöglichkeit für Ihre Kunden vorsehen. Zudem sollten Sie interne Prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass die Einwilligungen dokumentiert und nachgewiesen werden können.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und klären Ihre Bedenken bezüglich der Einholung von Einwilligungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Ihrem Unternehmen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias Helbig, Rechtsanwalt für Datenschutzrecht
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