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Kategorie: Versicherungsbedingungen

Frage: Muss die Unfallversicherung haften?

Gefragt am 06.05.2009 17:39 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Muss die Unfallversicherung haften? , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Mein Ehemann schlafwandelt schon seit geraumer Zeit. Nun ist er nachts von unserem Balkon gestürzt. Unsere Unfallversicherung meinte, dass sie für diesen Unfall nicht haftet, da der Grund für den Unfall eine Bewusstseinsstörung war. Wie sollen wir vorgehen? Ist es richtig, dass

Mein Ehemann schlafwandelt schon seit geraumer Zeit. Nun ist er nachts von unserem Balkon gestürzt. Unsere Unfallversicherung meinte, dass sie für diesen Unfall nicht haftet, da der Grund für den Unfall eine Bewusstseinsstörung war.
Wie sollen wir vorgehen? Ist es richtig, dass die Unfallversicherung nicht haften muss?

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Antwort

Beantwortet von Maik Siebel (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

in den allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) die den meisten Unfallversicherungsverträgen zugrunde liegen, sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, zu denen in der Regel auch das Schlafwandeln gezählt wird, ausgeschlossen.

Diesen Ausschluss bestätigte auch das Oberlandesgerichts Hamm im Jahr 2008 (Az.: 20 U 148/07).

Die AUB können jedoch in ihrem Leistungsumfang durch Besondere Bedingungen erweitert werden. Viele gute Unfallversicherungstarife schließen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen auf diese Weise in Ihren Versicherungsumfang ein.

Ob dieser Einschluss bei Ihnen vorliegt, kann aus der Ferne nicht beurteilt weren. Daher rate ich Ihnen einen unabhängigen Versicherungsmakler oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Klärung der Sachlage zu betrauen.

Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass das Versicherungsunternehmen das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung beweisen muss. Hierbei ist der Versicherte natürlich zur Angabe aller relevanten Informationen verpflichtet. Tut er dies nicht oder aber der Unfall kann nur durch Schlafwandeln oder eine vorübergehende Kreislaufstörung erklärt werden, ist der Haftungsausschluss (sofern eben nicht im Leistungsumfang eingeschlossen) bewiesen, so das Urteil des o.g. Gerichts.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Maik Siebel

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