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SFK-Übernahme nach Erbfall

Gefragt am 24.03.2016
23:37 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2574 | Bewertung 3/5

 

Mein Vater starb kürzlich. Ich habe ein Auto geerbt, sowie einen laufenden dazu gehörigen Kfz-Haftschutzversicherungsvertrag. Mein Vater hatte eine Schadensfreiheitsklasse >30. Ich habe bei der Versicherung nachgefragt, welche SFK ich bekäme, wenn ich den Vertrag auf mich umschrieben ließe; man sagte mir, ich bekäme die laufende SFK, gedeckelt mit dem Alter meines Führerscheins, in meinem Fall wäre das SFK 25, da ich den Führerschein seit 1991 habe.

Ich ließ den geerbten laufenden Vertrag aber nicht auf mich umschreiben, sondern wechselte die Versicherung regulär zum Jahreswechsel. Bei der neuen Versicherung gab ich als SFK des Vorversicherungsvertrages die erklärte 25 an. Die neue Versicherung hatte Schwierigkeiten, von der Vorversicherung den passenden Vertrag zu erfragen, da dieser nicht auf meinen Namen lief, sondern auf den meines Vaters, und bat mich daher um Aufklärung. Nach Erklärung der Situation meint nun die neue Versicherung, ich wolle also die SFK eines "anderen" übernehmen (dies sei "unter bestimmten Bedingungen möglich") und schickte mir entsprechende Antragsformulare zu.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass ich den Vertrag durch den Erbfall erhalten habe, spätestens nach der Deckelung auf das Alter meines Führerscheins ist es *meine* SFK, die ich *ohne Bedingungen* übernehmen können sollte.

Bitte klären Sie mich auf, wie die Rechtslage diesbezüglich ist.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 24.03.2016
23:37 Uhr
MaklerPohl Mathias Pohl MaklerPohl Mathias Pohl Beantwortet am 25.03.2016
00:38 Uhr

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Beantwortet am 25.03.2016 00:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2574 | Bewertung 3/5

Antwort von MaklerPohl Mathias Pohl (Frage zu Haftpflichtversicherung)

Guten Tag!

Zunächst stelle ich fest, dass das "Erben" einen laufenden Kfz-Vertrages nicht möglich ist. Daher gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß umgemeldet wurde - d. h. Vorlage des Fahrzeugbriefes, Fahrzeugscheins und elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Zulassungsstelle.

Im Anschluss wird dann üblicherweise ein Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt. Im Zuge der Beantragung haben Sie dann die Möglichkeit, einen Schadenverlauf von einem anderen Vertrag zu übernehmen (siehe dazu Abschnitt I.6 der Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)... http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/05/AKB2015_Stand_Mai_2015.pdf).

Die Übernahme eines Schadenverlaufes ist im Übrigen nur bedingt möglich, so werden bspw ...



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Fragesteller
3. Wie empfehlenswert ist der Versicherungsexperte?
Leider antwortete der Experte ohne über genügend Hintergrundwissen zu verfügen. Mein Fall des "Erbens" (wie auch immer der korrekte juristische Terminus für diesen Vorgang der Übernahme ist) von laufenden Verträgen bei Kfz-Haftpflicht war ihm gar nicht vertraut. Erst auf Nachfrage ging er auf diesen essenziellen Punkt ein, und dann wirkte seine Position auf mich leider auch nicht sehr sicher. In den Bereichen, auf die er seine Antwort bezog, wirkte der Experte allerdings sehr sicher und kann bestimmt gut Auskunft erteilen.
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Versicherungsexperten?
Innerhalb weniger Stunden lagen Antwort auf Frage und Nachfrage vor.
1. Wie hilfreich war die Antwort des Versicherungsexperten?
In meinem Fall war die Antwort leider gar nicht hilfreich, da sie hauptsächlich am Thema (erben von laufenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen) vorbei ging.

Kommentare anderer Experten


MaklerPohl Mathias Pohl
MaklerPohl Mathias Pohl
Hinzugefügt am 29.03.2016 09:49:19 Uhr

Es tut mir leid, wenn meine Antwort nicht Ihren Erwartungen entspricht, aber ich kann die Gesetze und Regeln (in diesem Fall "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung" (AKB)) nun mal nicht verändern. Ihre Ansicht war: "... dass Sie den Vertrag durch den Erbfall erhalten haben, spätestens nach der Deckelung auf das Alter Ihres Führerscheins sei es *Ihre* SFK, die Sie *ohne Bedingungen* übernehmen können sollten. Bitte klären Sie mich auf, wie die Rechtslage diesbezüglich ist." Ich habe Ihnen klargemacht, dass Ihre Ansicht nicht dem entspricht, was in den AKB geregelt ist (inklusive Rechtsquelle). "Mein Fall des "Erbens" (wie auch immer der korrekte juristische Terminus für diesen Vorgang der Übernahme ist) von laufenden Verträgen bei Kfz-Haftpflicht war ihm gar nicht vertraut." WEIL ES KEINE MÖGLICHKEIT DES ERERBENS GIBT!!! Eine würfelförmige Erdkugel ist mir deshalb nicht vertraut, weil es keine gibt. "In meinem Fall war die Antwort leider gar nicht hilfreich, da sie hauptsächlich am Thema (erben von laufenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen) vorbei ging." Die einzige Hilfe, die man jemandem anbieten kann, der an würfelförmige Erdkugeln glaubt, ist nun mal, ihm klarzumachen, dass die Erde eine Kugel ist und kein Würfel.


Leiter einer Verkauf Michael Nikolaidis
Leiter einer Verkauf Michael Nikolaidis
Hinzugefügt am 25.03.2016 08:18:44 Uhr

Die Versicherer sehen kein Erben der Kfz-Haftpflicht vor. Vielmehr wird ein bestimmter Zeitrahmen gewährt, in dem man nach z.B. Ummeldung den SFR übernehmen kann, gemäß der Bedingungen FS-Alter. Ist dieses Zeitfenster verstrichen, verfallen die SFR. Darf ich fragen, wieso Sie diese Fragen nicht Ihrem Ansprechpartner für Ihre Versicherungen gestellt haben? Bei fehlendem Vertrauen empfehle ich einen Wechsel, da es immer um Ihr Geld geht, entweder in Form von Beiträgen oder aber Schäden. Alles Gute M






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