Kategorie: Haftpflichtversicherung |
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Frage: Glasschaden am Mietobjekt |
| Gefragt am 28.05.2009 10:47 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Maik Siebel (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Ihre Frage korrekt interpretiere, haben Sie diese Kratzer nicht verursacht. Demnach sind Sie nicht Schadenersatzpflichtig und Ihre Haftpflichtversicherung hat mit diesem Fall nichts zu tun. Das Landgericht Berlin (Az.: 32 O 84/07) hat einen ähnlich gelagerten Fall wie folgt beurteilt. Erhebliche Kratzer im Sichtfeld der verkehrenden Kunden stellen einen Mangel in der Mietsache (sofern die Kratzer nicht schon bei Mietbeginn vorhanden waren) dar. Demnach ist der Vermieter zur Reparatur / Austausch der Scheibe verpflichtet. Zu klären ist natürlich, in wie weit die Kratzer die Mietsache tatsächlich beeinträchtigen. Sofern keine gütliche Einigung mit dem Vermieter zustande kommt, ist dringed zu empfehlen den Beistand eines Rechtsanwaltes einzuholen. Weitere Info: Der Vermieter kann sich über die Gebäudeversicherung gegen Glasschäden versichern. Die meisten Versicherer definieren den versicherten Glasschaden jedoch als Glasbruch. Ein Kratzer stellt keinen Glasbuch und somit auch keinen versicherten Schaden dar. Nur wenige Gesellschaften weichen diese Definition auf und versichern jede Art von Glasschäden. Ihr Vermieter sollte Kontakt mit einem unabhänigen Versicherungsmakler oder Fachanwalt für Versicherungsrecht aufnehmen um den Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung zu klären. Ich hoffe geholfen zu haben. Herzliche Grüße Maik Siebel |
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