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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Umsatzsteuer EU

Gefragt am 11.08.2009 11:38 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Umsatzsteuer EU , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, wenn ich als Reiseagentur für einen Kunden ein Hotel oder eine Veranstaltung im EU-Ausland buche, erhalte ich vom Hotel/Veranstalter eine Rechnung mit ausländischer MwSt. Wie gehe ich damit um?

Hallo,

wenn ich als Reiseagentur für einen Kunden ein Hotel oder eine Veranstaltung im EU-Ausland buche, erhalte ich vom Hotel/Veranstalter eine Rechnung mit ausländischer MwSt. Wie gehe ich damit um?

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Antwort

Beantwortet von Frank Ginster & Partner (Profil ansehen)

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes beantworten wir Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung.

Die Beantwortung erfolgt dabei nach dem geschilderten Sachverhalt. Sofern Angaben vom tatsächlichen Sachverhalt abweichen, kann dies zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich gelten für Reiseagenturen die gleichen Regelungen wie für andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen.

Wir gehen dabei davon aus, dass Sie grundsätzlich am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, also prinzipiell zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das bedeutet, sofern Sie eine Rechnung erhalten, in der ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen ist, dürfen Sie diese nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen.

Vielmehr kommt es darauf an, ob der jeweilige Staat am sog. Umsatzsteuervergütungsverfahren teilnimmt. Dabei handelt es sich um eine Art Abkommen zwischen den Ländern, das regelt, dass die von ausländischen Unternehmern gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag vergütet werden kann.

Dieser Antrag ist, zur Zeit noch, bis zum 30.06. des Folgejahres bei der zuständigen Stelle im Ausland zu stellen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass dieses Vergütungsverfahren nur für bestimmte Leistungen möglich ist. Beträge aus Hotelrechnungen z.B. sind in Frankreich nur beschränkt vergütungsfähig.

Auch nehmen nicht alle Länder an diesem Vergütungsverfahren teil.

Es kommt also auf den jeweiligen Einzelfall an, ob eine Erstattung möglich ist oder nicht.

Sofern die Vorsteuer also nicht abzugsfähig ist, ist sie neben der eigentlichen Leistung als Aufwand in der Buchhaltung zu berücksichtigen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch telefonisch unter der Telefonnummer 0 22 32 / 93 45 35 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Ginster
Steuerberater

Nachfrage
Sorry, war mit dem System nicht vertraut und habe keine Ahnung was die Beratung kostet, ich denke mal die Antwort auf meine Rückfrage kostet auch wieder etwas, sagen Sie mir bitte, wieviel.

Mir geht es um folgendes: Ich buche für meine Kunden in Spanien Hotelübernachtungen und Veranstaltungen. Ich bekomme vom Hotel/Veranstalter 10% Provision. Ich möchte dem Kunden genauso viel berechnen, wie wenn er direkt beim Hotel gebucht hätte. Wäre da auch folgendes Modell möglich? Das Hotel stellt mir eine Rechnung über den Gesamtbetrag inkl MwSt. u. ich berechne exakt diesen Betrag dem Kunden. Das ganze läuft durch meine Buchhaltung als durchlaufender Posten. Ich stelle wiederum dem Hotel eine Rechnung über meine 10% Provision ohne MwSt., da die Leistung für mich im Ausland erbracht wurde. Ich überweise dem Hotel den Gesamtbetrag abzüglich meiner 10%.

Falls nicht, haben Sie eine Lösung für mich?

Rückantwort
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

dieses Verfahren scheint nicht nur aus steuerlicher Sicht kompliziert.

Für uns stellt sich die Frage, warum Sie das Hotel nicht sofort mit dem Kunden abrechnen lassen, und anschließend nur die Provision in Rechnung stellen.

Hier wäre die Lösung naheliegend, da Sie eine sogenannte Vermittlungsleistung ausführen, die eindeutig im Umsatzsteuergesetz geregelt ist. In der von Ihnen beschriebenen Abrechnungsweise haben wir eine Reihe von Umsätzen, die möglicherweise getrennt von einander zu beurteilen sind und im Ergebnis zu Nachteilen führen können.

So wie Sie es zur Zeit handhaben, tragen Sie auch das Risiko, für den Fall, dass Ihr Kunde nicht bezahlt.

Aus Ihrer Beschreibung ergeben sich umsatzsteuerlich eine ganze Reihe von Fragen, die in diesem Rahmen nicht beantwortet werden können.

Sofern Sie das Abrechnungsverfahren ändern können, würden wir Ihnen dazu raten.

Andernfalls sollten Sie eine persönliche Beratung in Betracht ziehen.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter 02232 / 93 45 35 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Ginster
Steuerberater

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