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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Umsatzsteuer

Gefragt am 28.04.2011 17:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Liebe Steuerberater,

ich habe eigentlich 2 recht einfache Fragen.

Hintergrundwissen:
Ich bin alleine Selbstständig und umsatzsteuerpflichtig.

Frage 1: Wenn ich Teile meines Geschäfts (z.B. eine von mehreren EIGENEN Webseiten, über die zuvor Einnahmen erzielt wurden) verkaufe - sind diese umsatzsteuerpflichtig oder ggf. befreit?

Frage 2: Wenn ich einem, ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen Kunden (also einer Firma), eine Rechnung schreibe: Darf ich solchen Kunden auch direkt Netto abrechnen und die Umsatzsteuer weg lassen?

Freue mich auf Ihre Antwort :-)

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1) Die teilweise Veräußerung Ihres Geschäftes ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Lediglich die Veräußerung des gesamten Geschäftes mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

zu 2) Auch bei Leistungen an andere Unternehmer ist die Umsatzsteuer offen auszuweisen. Ausnahmen hiervon bestimmt § 13b USt. Bei den dort aufgeführten Umsätzen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Dann ist keine Umsatzsteuer auszuweisen. Ebenfalls netto werden Rechnungen selbstverständlich für steuerfreie Umsätze gestellt.

Bitte bedenken Sie, dass Sie keinen Vorteil haben, wenn Sie die Umsatzsteuer "weglassen". Die Umsatzsteuer wird schließlich auf den Netto-Betrag aufgeschlagen. Deser beibt folglch immer gleich. Dem vorsteuerabzugsberechtigten Kunden ist die Position Umsatzsteuer nicht wichtig, da er die Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sofern diese Rückfrage noch erlaubt ist: Wie verhält es sich denn bei Gutschriften, welche mir nur Netto ausbezahlt werden/wurden ?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Rückfrage. Bei Gutschriften rechnet der Leistungsempfänger über die Leistung ab. Wenn in dieser Gutschrift Umsatzsteuer ausgwiesen wird, jedoch nur der Netto-Betrag überwiesen wird, wäre des falsch. Sie haben einen Anspruch auf den Brutto-Betrag, da Sie die Umsatzsteuer abführen müssen.
Wenn die Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis gestellt wurde, kann dies verscheidene Gründe haben. Für die ordnungsgemäße Abrechnung ist der Leistungsempfänger zuständig. Sie sollten nach den Gründen fragen und gegebenenfalls eine Korrekttur verlangen, nebst finanziellem Ausgleich.
Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

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