Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Umsatzsteuer |
| Gefragt am 28.04.2011 17:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. zu 1) Die teilweise Veräußerung Ihres Geschäftes ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Lediglich die Veräußerung des gesamten Geschäftes mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. zu 2) Auch bei Leistungen an andere Unternehmer ist die Umsatzsteuer offen auszuweisen. Ausnahmen hiervon bestimmt § 13b USt. Bei den dort aufgeführten Umsätzen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Dann ist keine Umsatzsteuer auszuweisen. Ebenfalls netto werden Rechnungen selbstverständlich für steuerfreie Umsätze gestellt. Bitte bedenken Sie, dass Sie keinen Vorteil haben, wenn Sie die Umsatzsteuer "weglassen". Die Umsatzsteuer wird schließlich auf den Netto-Betrag aufgeschlagen. Deser beibt folglch immer gleich. Dem vorsteuerabzugsberechtigten Kunden ist die Position Umsatzsteuer nicht wichtig, da er die Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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