Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Vermietung an Angehörige |
| Gefragt am 05.05.2010 07:33 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Meine Schwiegermutter hat den 1. Wohnsitz in Linden. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Das Finanzamt hat das Recht Nachweise z.B.in Form einer Nebenkostenabrechnung zu verlangen. Haben Sie diese Nebenkosten pauschal vereinbart, so empfiehlt es sich, diese Vereinbarung vorzulegen. Daneben wird es sicherlich dienlich sein, wenn Sie auch Zahlungsnachweise dem Finanzamt vorlegen. Kommen Sie der Aufforderung des Finanzamtes nicht nach, so wird das Finanzamt die Einkünfte zu Ihrem Nachteil schätzen. Wenn Sie falsche Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung gemacht haben, so haben Sie jetzt noch die Möglichkeit, diese Angaben zu berichtigen. Wenn Sie 1200 Euro an Nebenkosten als Einnahmen erklärt haben und 2000 Euro als Werbungskosten abgezogen haben, so ist dies nicht zulässig, da kein Mietverhältnis wie unter fremden Dritten vorliegt. Die Schwiegermutter ist als nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO anzusehen. Für einen vollständigen Abzug der Werbungskosten muss die Schwiegermutter mindestens 75% der ortsüblichen Miete an Sie bezahlen. Werden 56% der ortsüblichen Miete gezahlt, muss von Ihnen eine Überschussprognose für das Objekt gegenüber dem Finanzamt erstellt werden. Grundsätzlich kann Ihre Schwiegermutter beide Wohnungen mieten. Steuerlich ist für die Anerkennung des Mietverhältnisses jedoch zu beachten, dass dieses wie unter fremden Dritten durchgeführt wird. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass Sie die Dinge in Ihrer Steuererklärung nicht korrekt dargestellt haben. Sie sollten sich detailliert beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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