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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Steuererklärung

Gefragt am 12.11.2009 20:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Guten Tag Zusammen,

mein Freund und ich wollten heiraten, im Moment sind wir am überlegen die standesamtlich Hochzeit noch dieses Jahr zu machen.
Mein Freund macht zur Zeit eine Umschulung zum Mechtroniker gefördert duch die Agentur für Arbeit.Vergütung moantl. 870 € Steuerklasse 1
Ich verdiene zur Zeit 2077 brutto Steuerklasse eins, nun sind wir verwirrt meine Bekannt sagte mir nun wenn wir dieses Jahr noch heiraten müßten wir ca. 1600€ nachzahlen obwohl im Internet fast nur was zu finden ist das eine Hohe Rückerstattung zu erwartenist.
Können Sie uns sagen ob wir nachzahlen müssen bzw. zurück bekommen.Meine Arbeit liegt 48 km entfernt.
Krankenversicherung 14,9 %

Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
Ich gehe bei dem geschilderten Sachverhalt davon aus, dass Ihr Freund 870 € Bruttolohn auf Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, d.h. nicht dass es sich um steuerfreie Leistungen von der Agentur für Arbeit handelt. Dies ist die entscheidende, das Ergebnis der Berechnung beeinflussende Frage. Klären lässt sich dies, wenn Sie die Gehaltsabrechnungen des Freundes überprüfung. Wurden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?

Wenn Ihr Freund steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezieht, gibt die Heirat in 2009 eine Steuervergünstigung von ca. 760 €.
Im Jahr der Eheschliessung haben Sie die Möglichkeit die Zusammenveranlagung mit Splittingtabelle (Alternative A) oder die Besondere Veranlagung (Alternative B) wie Einzelveranlagung zu wählen. Die Wahl kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ausgeübt werden.

In der Regel ist die Zusammenveranlagung günstiger bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen (wie in Ihrem Fall) und wenn keine Progressionseinkünfte (steuer- und sozialversicherungs Einkommen z.B. Zuschuss durch Agentur für Arbeit) vorliegen.

Die Beantwortung der Frage erfolgt im Rahmen der Erstberatung. Änderungen im Sachverhalt insbesondere die Annahmen am Anfang meiner Ausführungen beeinflussen die getroffenen rechtlichen Feststellungen.

Mit freundlichen Grüssen

I. Huber-Stempfel
Rechtsanwältin und Steuerberaterin

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