Kategorie: Lohnabrechnung |
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Frage: Dienstwagen |
| Gefragt am 24.01.2011 15:12 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wie die Fahrtenbuchregelung gehandhabt wird, ist im EStG in § 8 Abs. 2 und in den Lohnsteuerrichtlinien R 8.1 Abs. 9 geregelt. Die genaue Berechnung des lohnsteuerlichen Werts ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, da dann die genauen Kosten feststehen. Dabei kann erlaubt die Finanzverwaltung zunächst den Ansatz des geltwerten Vorteils mit 1/12 des Vorjahresbetrags pauschal anzusetzen. Nach Ende eines Kalenderjahrs, wenn die Gesamtkosten des Pkw tatsächlich feststehen, ist eine Endabrechnung vorzunehmen. Etwaige Lohndifferenzen sind dabei sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ungunsten auszugleichen. Dies geschieht dann im Rahmen der Lohn-und Gehaltsabrechnung, sodass die monatlichen Beträge lediglich als Vorauszahlung dienen, die dann am Ende des Jahres ausgeglichen werden, sodass letztendlich eine Jahresabrechnung vorliegt. Anzusetzen sind nur die Kosten, welche vom Arbeitgeber getragen werden. Soweit Sie selbst laufende Kosten tragen, bleiben diese bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz. Aus der am Jahresende ermittelten Fahrleistung des des Fahrzeugs und den Gesamtkosten ist der Fahrzeugaufwand je gefahrenen Kilometer zu berechnen. Dieser Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt. Die Kosten, einschl. der Abschreibung für das Fahrzeug ergeben sich aus der Buchführung Ihres Arbeitgebers. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Miot freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom-Betriebswirt |
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