Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Grunderwerbssteuer |
| Gefragt am 29.12.2010 14:38 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. zu 1) Der Kaufpreis muss von B nicht versteuert werden, da bei einer länger als 2 Jahre dauernden Eigennutzung kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. zu 2 ) Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen auch rundsücke gehören, tritt hinsichtlich der Grundstücksübertragung Grunderwerbsteuer nur dann ein, wenn mindestens 95% der Anteile in einer Hand unmittelbar oder mittelbar vereinigt werden. Es sind also hinsichtlich der Einkommen- und der Grunderwerbsteuer keine steuerpflichtigen Vorgänge zu erwarten. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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