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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: Abschreibung

Gefragt am 08.11.2010 21:10 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Ich bin Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die meine Eltern 1974 zu einem Preis von 120 000 DM gekauft haben. 1976 ist mein Vater gestorben, ich erbte 1/8 Anteil an der Wohnung, der Erbschein ist allerdings erst 1998 ergangen, folglich erfolgte die Eintragung auch erst dann. 2008 verstarb meine Mutter, ich erbte weitere 3/8, sodass mir nun die Hälfte der Wohnung gehört.
Durch Erbauseinandersetzungsvertrag wird nun die Erbengemeinschaft aufgelöst und die miterbende Schwester mit 36000 ausgezahlt und die wohnung nach Renovierung (30000 Euro) erstmalig vermietet.

Meine Fragen sind nun folgende:
- Von welchem Betrag kann ich die Abschreibung geltend
machen? (Meine Mutter war nicht steuererklärungspflichtig und hat auch keine Erklärung abgegeben, deshalb auch keine Abschreibung geltend gemacht; ich ebenso nicht)
- Muss ich die notwendigen Investitionen auch abschreiben oder kann ich diese sofort als Aufwand geltend machen, evtl ab welchem Betrag?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ab dem Zeitpunkt der Erstvermietung können alle Aufwendungen für die Wohnung abgesetzt werden. Die Renovierungskosten können entweder im Jahr der Zahlung oder beliebig auf fünf Jahre verteilt in voller Höhe abgesetzt werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Vermietungsabsicht (Tod der Mutter).

Die Abschreibung ist für jeden Erwerb getrennt zu beurteilen.
Aus den Anschaffungskosten ist der Anteil, der für den Grund und Boden bezahlt wurde, herauszurechnen. (z.B. 20% = 24.000 DM) Dieser ist nicht abschreibungsfähig.

1/8 1976: Abschreibung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Eltern über den Restbetrag ab Vermietung. Lineare Abschreibung zu 2% von 1/8 von 96.000 DM = 122,71 € jährlich.
Nicht abgeschrieben werden kann der Betrag der Abschreibung, der auf den Zeitraum der Selbstnutzung (Anschaffung bis zum Tod der Mutter) entfällt.

3/8 1976: Abschreibung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Eltern über den Restbetrag ab Vermietung. Lineare Abschreibung zu 2% von 3/8 von 96.000 DM = 368,13 € jährlich.
Nicht abgeschrieben werden kann der Betrag der Abschreibung, der auf den Zeitraum der Selbstnutzung (Anschaffung bis zum Tod der Mutter) entfällt.

4/8 2008: Abschreibung der Anschaffungskosten abzüglich des Anteils für Gund und Boden (z.B. 20%): 36.000 € - 20% x 2% =
576 € jährlich.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Notar- und die Grundbuchgebühren.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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