Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
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Frage: Wechsel auf geringfügige Selbstständigkeit |
| Gefragt am 19.12.2011 19:23 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Mit einer 'nebenberuflichen' Selbständigkeit mit unter 18h pro Woche und einem Gewinn von nicht mehr als 365 EUR im Monat können Sie grundsätzlich in die Familienversicherung. Nebenberuflich heißt übrigens nicht, dass Sie eine andere Tätigkeit haben müssen. 1) Nein, der Ansatz des Arbeitszimmers basiert auf der Nutzung als Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Betätigung (unbescrhänkter Abzug) bzw. wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug max. 1.250 EUR). Bei der Ermittlung der Höhe für das Arbeitszimmer müssten Sie aber ggf. Leerstandszeiten herausrechen, Sie können das Arbeitszimmer also nur anteilig für die Zeit ansetzen, in der Sie es nutzen (%ual und grob geschätzt). Betriebsvermögen ist im übrigen nur möglich, wenn Sie das Arbeitszimmer mehr als 10% betrieblich nutzen, also passen Sie auf diese Grenze auf, sonst kommt es zu einer steuerpflichtigen Entnahme! 2) Auch beim PKW liegt die Grenze für die Zuordnung zum Betriebsvermögen bei einer betrieblichen Mindestnutzung des Wagens von 10%. Ab 10% können Sie Einlagen, ab 50% wird der Wagen zwangsweise nutzungseingelegt. Achtung, beim Kfz im Betriebsvermögen versteuern Sie die Privatnutzung (erhöht die Einnahmen). Die Wahl zur Einlage brauchen Sie übrigens für Umsatz- und Einkommensteuer nicht auf gleiche Weise treffen. Man muss immer überlegen, dass eine Einlage auch gleichzeitig eine Steuerverhaftung des Gegenstandes bedeutet, dh. eine Entnahme oder Nutzungsänderung müssen Sie dann gern mal versteuern. Man sollte also vorsichtig sein. Einen Literaturhinweis braucht es dafür nicht, 10% Nutzung sind 10% Nutzung, die erreicht ein Nagelstudio auch im Vollerwerb vielleicht nicht ;-) Sie können das Fahrzeug im Privatvermögen natürlich auch betrieblich nutzen und dafür pauschal 0,30 EUR pro gefahrenen Km (aktuell strittig 0,35 EUR) ansetzen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Bei Rückfragen benutzen Sie bitte die entsprechende Rückfragefunktion. Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest. Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
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