Kategorie: Abfindung |
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Frage: Versteuerung |
| Gefragt am 01.11.2010 11:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Hallo, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Fünftelregelung findet nur dann Anwendung, wenn die Abfindung in EINEM Kalenderjahr zufließt und HÖHER ist als die entgehenden Einnahmen. Wird die Abfindung in zwei verschiedenen Kalenderjahren ausbezahlt, dann gibt es keine Fünftelregelung. Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Für 2011 würde sich dann, bei Auszahlung der hälftigen Abfindung und Zugrundelegung der von Ihnen genannten Zahlen folgende "Nettoabfindung" ergeben: EUR ca. 23.600 Euro. Wird die Abfindung in einer Summe in 2011 ausbezahlt unter Zugrundelegung der von Ihnen genannten Zahlen, dann ergibt sich unter Anwendung der Fünftelregelung eine "Nettoabfindung" von EUR ca. 51.300 EUR In Ihrem Falle sollten die Zahlen genauestens durchgerechnet werden, was für 30 Euro nicht machbar ist. Aufgrund der Progression kann es nämlich durchaus auch günstiger sein, dass die Abfindung in 2 Raten OHNE Fünftelregelung ausgezahlt wird. Wenn Sie dies wünschen, so können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir morgen in Verbindung setzen, damit sämtliche Varianten durchgerechnet werden können. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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