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Kategorie: Abfindung

Frage: Abfindung

Gefragt am 17.08.2011 20:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Abfindung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Steuerberater, mir wurde von meinem AG nach 19-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des AV wie folgt angeboten: sofortige Freistellung von der Arbeitsleistung bei Erhalt voller Bezüge bis 03/12 (Kündigungsfrist) sowie der Z

Sehr geehrter Steuerberater,
mir wurde von meinem AG nach 19-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des AV wie folgt angeboten: sofortige Freistellung von der Arbeitsleistung bei Erhalt voller Bezüge bis 03/12 (Kündigungsfrist) sowie der Zahlung einer Abfindung i. H. v. 60 TEUR. Ich werde dieses Angebot vermutlich annehmen.
Mein Mann (rd. 1 TEUR höherer Nettoverdienst mtl.) und ich sind in der Steuerklasse 4.
Frage: Ich würde gern die Steuerklasse ändern (III), um die Steuerlast zu mindern. Macht das Sinn und wirkt sich diese Änderung auch auf die Abfindung aus? Müsste die Änderung vor Vertragsabschluss erfolgen?
Für eine rechtssichere Auskunft danke ich im voraus.
Freundliche Grüße
W.

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Damit Ihnen nachfolgende Ausführung hilfreich und nützlich ist, ist es wichtig, dass meiner Beurteilung der korrekte Sachverhalt zu Grunde liegt. Bitte beachten Sie Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Abfindung ist ein Angebot von Ihrem Arbeitgeber. Oft werden Abfindungen, soweit die Voraussetzungen vorliegen, nach 1/5-Regelung abgerechnet.

Wenn Sie jetzt Steuerklasse 3 nehmen würden, würde bei Ihnen geringere Lohnsteuer abgezogen. Bei Ihrem Mann würde aber höheren Lohnsteuerabzug vorgenommen. Ob es insgesamt für Sie günstig ist, kann man eine sichere Aussage nur nach einer Simulationsrechnung treffen. Solche Plattform ist aber für Simulationsrechnung nicht geeignet, da zwingend notwendige und vollständige Information nicht vorliegt. Da die Lohnsteuer bloß eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist, haben Sie hier kein großes Risiko. Denn die im Laufe des Jahres zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerverlagung erstattet.

Falls Sie Steuerklasse ändern möchten, sollte die Änderung vor der Auszahlung der Abfindung erfolgen. Eine Änderung bereits vor Vertragsabschluss ist nicht notwendig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Falls noch Unklarheit ist, benutzen Sie bitte einfach Nachfragen-Funktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

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