Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Zivilrecht

Frage: Gutgläubiger Kauf eines gestohlenen Fahrzeuges

Gefragt am 20.07.2011 12:33 Uhr | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe leider ein seit 2009 geklautes Auto gutgläubig für 11.300.-€ gekauft. Ich erhielt die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 im Original (1500 Blankos wurden 2009 in Hammeln aus einem Landratsamt gestohlen), 2 original Funkschlüssel. Ich lies mir den Ausweis zeigen und verglich alle Daten mit der des Fahrzeuegs. Zudem stimmte die Fahrzeugidentnummer mit den Angaben im Teil 1 und Teil 2 überein. Mehr konnte ich zur Überprüfung nicht tun. Das Fahrzeug war auf ein stillgelegtes Fahrzeug angemeldet welches ein komplett anderes Fabrikat war.
Ich überführte das Fahrzeug zu meinem Wohnort. Beim Anmelden wurde festgestellt, dass das Fahrzeug als gestohlen gilt und wurde sofort durch die Polizei sichergestellt. Die Täter sind bis heute nicht gefasst. Ich habe bereits Anzeige gegen unbekannt erstattet und meine Vernehmung ging danach an die Staatsanwaltschaft. Die Allianzversicherung beglich den damaligen Schaden und ist somit rechtmässiger Besitzer des Fahrzeuges.
Vor 3 Wochen entschied die Staatsanwaltschaft Strafrechtlich zugunsten der Allianz Versicherung. An der Stelle fühle ich mich mehr wie unfähr behandelt.
Ich werde mich versuchen außergerichtlich mit der Allianz Versicherung zu einigen um das Fahrzeug abzukaufen. Falls diese eine viel zu hohe Kaufsumme haben möchte hier meine Frage an Sie.
Wie stehen die Chancen für mich Zivilrechtlich vorzugehen und wie stehen die Chancen den Zuschlag des Fahrzeuges zu bekommen?

Ich bedanke mich sehr für Ihre Antwort und Anregungen.

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Zivilrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Zivilrecht!
Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn das Fahrzeug gestohlen war, konnte der unberechtigte Verkäufer Ihnen an dem Fahrzeug kein Eigentum verschaffen. Es kommt hierbei leider auch nicht darauf an, ob Sie zum Zeitpunkt des Kaufes gutgläubig davon ausgegangen sind, dass der Wagen dem Verkäufer gehört, siehe § 935 BGB.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat die Versicherung des wirklichen Eigentümers des Wagens diesem den durch den Diebstahl entstandenen Schaden ersetzt. In diesem Fall wird die Versicherung Eigentümer des Wagens und bleibt es auch, wenn der Wagen von dem Dieb an einen gutgläubigen Käufer verkauft wird.

Sie haben daher leider keine rechtlichen Ansprüche gegen die Versicherung. Als Eigentümerin kann diese frei entscheiden, an wen sie das Auto weiterverkauft und zu welchem Preis. Selbst der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs hätte grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Versicherung auf einen Rückkauf. Es bleibt Ihnen daher nur die Möglichkeit, sich vertraglich mit der Versicherung zu einigen. Daneben können Sie natürlich Ansprüche gegen den "Verkäufer" des Fahrzeugs geltend machen, die aber erst durchsetzbar sind, wenn die Identität geklärt ist, die Täter also ermittelt sind.


Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Beurteilung anbieten zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Wiking,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Da sich jedoch der Fall in zwei Prozesse aufteilt, Strafprozess und Zivilrecht, wollte ich wissen wie meine Chancen Zivilrechtlich sind. Mir geht es darum ob ich es überhaupt Zivilrechtlich versuchen soll dagegen zu gehen. Mir ist klar, dass ich nicht der Eigentümer bin und der Eigentümer auch über das Auto verfügt und verlangen kann was dieser möchte. Aber wie sehen Sie die Chancen wenn ich Zivilrechtlich vorgehe aus? Sind diese gleich Null oder ist da eine 50 zu 50 Chance da? Sie müssen wissen, dass wenn ich Zivilrechtlich vor Gericht gehe und verlieren sollte ich kein Fahrzeug habe, der Kaufpreis des Fahrzeuges weg ist, ich Anwaltskosten und Gerichtskosten tragen muss und sehr viel Ärger am Hals habe. Ich persönlich finde es sehr lächerlich wie die Entscheidung vom Staatsanwalt gefallen ist und wie als Privatperson keine Chancen bestehen. Beim Landratsamt wurden 1500 Blankos gestohlen und sind im Umlauf, dass komischerweise interessiert niemanden...
Wie ist Ihr persönliches Gefühl, habe ich eine Chance Zivilrechtlich oder geht diese gegen null? Ehrich gesagt gibt es keine weiteren Umstände welche zum Fall tragend sind. Die wichtigsten Informationen kennen Sie bereits...

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Meine erste Antwort bezog sich allein auf zivilrechtrechtliche Ansprüche. Ansprüche auf Beschaffung eines Fahrzeugs bzw. Rückzahlung des Kaufpreises haben Sie wie gesagt nur gegen den flüchtigen Verkäufer. Gegen die Versicherung könnten Ihnen aber eventuell zivilrechtliche Erstattungsanssprüche zustehen, wenn Sie Aufwendungen (z.B. Reparaturen) an dem Fahrzeug vorgenommen haben (siehe §§ 994 ff. BGB).

Weitere zivilrechtliche Ansprüche sind leider nicht erkennbar, so dass eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings können Sie die Kosten für Aufwendungen, die Sie getätigt haben, während Sie das Fahrzeug im Besitz hatten, von der Versicherung zurückverlangen.
Daneben kommt auch ein Amtshaftungsanspruch gegen das Landratsamt gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht, wenn nachzuweisen ist, dass die Blankos aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung eines dort angestellten Mitarbeiters entwendet werden konnten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Zivilrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Zivilrecht!