Kategorie: Zivilrecht |
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Frage: Gutgläubiger Kauf eines gestohlenen Fahrzeuges |
| Gefragt am 20.07.2011 12:33 Uhr | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn das Fahrzeug gestohlen war, konnte der unberechtigte Verkäufer Ihnen an dem Fahrzeug kein Eigentum verschaffen. Es kommt hierbei leider auch nicht darauf an, ob Sie zum Zeitpunkt des Kaufes gutgläubig davon ausgegangen sind, dass der Wagen dem Verkäufer gehört, siehe § 935 BGB. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat die Versicherung des wirklichen Eigentümers des Wagens diesem den durch den Diebstahl entstandenen Schaden ersetzt. In diesem Fall wird die Versicherung Eigentümer des Wagens und bleibt es auch, wenn der Wagen von dem Dieb an einen gutgläubigen Käufer verkauft wird. Sie haben daher leider keine rechtlichen Ansprüche gegen die Versicherung. Als Eigentümerin kann diese frei entscheiden, an wen sie das Auto weiterverkauft und zu welchem Preis. Selbst der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs hätte grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Versicherung auf einen Rückkauf. Es bleibt Ihnen daher nur die Möglichkeit, sich vertraglich mit der Versicherung zu einigen. Daneben können Sie natürlich Ansprüche gegen den "Verkäufer" des Fahrzeugs geltend machen, die aber erst durchsetzbar sind, wenn die Identität geklärt ist, die Täter also ermittelt sind. Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Beurteilung anbieten zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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