Kategorie: Zivilrecht |
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Frage: Bedrohung |
| Gefragt am 14.03.2011 16:53 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: In rechtlicher Hinsicht haben Sie hier grundsätzlich zwei Möglichkeiten und zwar zivilrechtliche sowie strafrechtliche. Ich kenne zwar den genauen Inhalt der SMS usw. nicht, jedoch ist eine Bedrohung strafbar gem. § 241 StGB und konnte von ihnen zur Strafanzeige gebracht werden. Je nach Inhalt der SMS usw. diese gegebenenfalls eine Beleidigung und/oder Nötigung vor, die jeweils auch gem. § 185 StGB bzw. § 240 StGB strafbar sind und von Ihnen zur Strafanzeige gebracht werden könnten. In zivilrechtlicher Hinsicht könnten sie die Person gem. § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dieses läuft dadurch, dass sie die Person zunächst außergerichtlich unter Setzung einer angemessenen Frist nachweisbar zur Unterlassung des konkreten Verhaltens und für den Wiederholungsfalle zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe auffordern. Sollte die Person sich weigern beziehungsweise diese Frist ignorieren, könnte gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beantragt oder direkt Unterlassungsklage eingereicht werden. Dieses kann sehr schnell mit ziemlich hohen Kosten für diese Person verbunden sein, so dass sich diese in Zukunft gut überlegen sollte, ob sie Sie nicht in Ruhe lässt. Sie schrieben: „Gibt es nicht sowas das der nicht in meine nähe darf oder was gibt es generell für Sachen die ich tun könnte um ein Zusammentreffen zu vermeiden? „ Ja, so etwas gibt es. Dieses wäre im Rahmen einer einstweiligen Verfügung möglich. Hierbei sollten sie sich durch einen Kollegen vor Ort unterstützen lassen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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