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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe,liegt das konkrete Angebot bereits vor.
Ein rechtsgültiger Vertrag kommt durch Annahme dieses Angebits zu Stande.
Sofern Sie das Angebot zu geänderten Bedingungen annehmen möchten (hier also mit Rücktrittsvorbehalt),stellt dieses grundsätzlich die Ablehnung des Angebots in Verbindung mit einem neuen Angebot (also Ihr Angrbot) mit Rücktrittsvorbehalt dar.
Mit anderen Worten:Ihr Vorhaben ist grundsätzlich nur dann durchsetzbar,sofern die andere Seite zustimmt.
Bitte teilen Sie mir doch kurz den genauen Wortlaut des betreffenden Angebots mit,damit ich hierzu abschliessend Stellung nehmen kann.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten fragen Sir bitte nach.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Nachfrage
Sie haben mich leider nicht richtig verstanden.
Es liegt kein Angebot der Gegenseite vor, das ich annehmen kann.
Ich möchte ein Angebot für eine Immobilie abgeben,für die ich einen Preis biete. Für den Fall, dass die Gegenseite mein Angebot annimmt und damit ein Vertrag zustande kommt, möchte ich eine Rückzugsmöglichkeit offen halten.
Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihren Nachtrag.
Entschuldigen Sie bitte auch meine leichte Verzögerung bei der Rückantwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe möchten Sie also ein Angebot für eine Immobilie, die einer andere Person gehört(also ein Verkäufer im weitesten Sinne) abgeben und noch nach Annahme durch die betreffende Person die Möglichkeit haben, sich einseitig von diesem Vertrag lösen zu können.
Im Ergebnis müsste also Ihr Angebot bereits so gestaltet sein, dass ausdrücklich und rechtswirksam hierdurch zum Ausdruck kommt, dass Sie sich auch durch Annahme des Angebotes durch die Gegenseite einseitig lösen können. Dieses ist grundsätzlich möglich.
Hierfür müssten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Ihr Angebot freibleibend und unverbindlich ist.
Nachfolgend habe ich Ihnen eine Formulierung hierfür beigefügt:
"Das von mir unterbreitete Angebot über den Erwerb der Immobilie............... ist freibleibend und unverbindlich."
Die Frage ist aber, ob Sie überhaupt eine solche Vertragsbestimmung benötigen.
Ein Grundstückskaufvertrag kann nämlich sowieso nur wirksam durch eine notarielle Beurkundung zu Stande kommen. Selbst wenn Sie also vorher ohne notarielle Form einen Vertrag über eine bestimmte Immobilien machen würden, wäre dieser grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung unwirksam und daher unbeachtlich.
Sofern Sie hierzu noch eine Nachfrage haben können Sie sich sehr gerne an meine unten stehende E-Mail-Adresse wenden.
Ansonsten hoffe ich Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und verbleibe
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
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