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Kategorie: Wirtschaftsrecht

Frage: ebay Kauf

Gefragt am 03.02.2010 20:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei eBay einen neuen Kaminofen im Wert von EUR 643,95 als Höchstbietender erworben. Der Artikel wurde in der Anzeige mit dem Vermerk zum "kostenlosen" Versand angeboten.

Leider habe ich im Nachhinein bzw. direkt nach Auktionsende den Angebotstext gelesen und feststellt, dass der Verkäufer aber Abholung bzw. Versand gegen Erstattung der Kosten anbot.

Da es sich hierbei um einen größeren, schweren und sperrigen Artikel handelt, habe ich in eBay sortiert auf den Hersteller und Marke des Kaminofens, sowie nur auf neue und Artikel mit kostenlosen Versand, da die Öfen eh alle gleich sein mussten, habe ich nicht unbedingt die Angebotstexte berücksichtigt und verglichen. Der erworbene Artikel war günstig und somit habe ich in letzter Sekunde zugeschlagen und den Artikel sofort per Überweisung bezahlt.

Nachdem ich nun den Artikeltext gelesen habe, habe ich den Verkäufer über das Problem unterrichtet und auf mein Recht des kostenlosen Versands bzw. auf den Rücktritt vom Kauf hingewiesen. Der Verkäufer (Privatperson) bestand jedoch auf das Geschäft und forderte mich zur Abholung des Ofens bzw. Zahlung der nun anstehenden Frachtkosten i.H.v. EUR 130,00 auf. Die Entfernung zum Verkäufer beträgt ca. 700 km und somit habe ich auch die Frachtkosten überwiesen. Da ich dieses Angebot jedoch nicht Rechtens finde, bitte ich um juristischen Beistand bei der Rückforderung der Versandkosten.

Im Voraus vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Stolz

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit aus der Auktion deutlich hervorgeht, dass der Versand kostenlos angeboten wurde, muss sich der Verkäufer daran festhalten lassen.

Hier müssten Sie dann die Versandkosten vom Verkäufer zurückverlangen und notfalls einklagen. Ob sich dieses Risiko lohnt, ist fraglich.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre Antwort, leider war diese sehr dürftig, diese beiden Sätze konnte ich bereits selbst und günstiger im Internet googlen.

Ich bitte Sie um Rückzahlung des Betrages oder aber um eine Vernünftige und anwendbare Leistung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

mfg.

Gerd Stolz

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Stolz,

Es muss hier darum gestritten werden, ob der Versand kostenlos war oder nicht. Sie hätten im Zweifel den Text weiter lesen müssen. Dann hätten Sie festgestellt, dass der Versand doch kostenbelastet ist.

Andererseits muss sich der Verkäufer anrechnen lassen, dass im Überblick kostenlos stand.

Da Sie die Versandkosten schon bezahlt haben, müssten Sie auf Rückzahlung klagen. Dann muss im Prozess erörtert werden, ob es erkennbar war, dass der Versand kostenlos war.

Hier muss man herausfinden, ob der kostenlose Versand Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht.

Hier lassen sich beide Seiten gut vertreten.

Für Ihre Seite würde ich mich darauf berufen, dass aus dem Überblick hervorging, dass der Versand kostenlos sein sollte.

Der Verkäufer muss dann beweisen, dass er es anders gewollt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage nunmehr abschließend beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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