Kategorie: Wettbewerbsrecht |
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Frage: Abmahnung wg Rückvergütung/Reisebüro |
| Gefragt am 23.11.2009 14:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn Sie sich hier im Recht sehen, sollten Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung abgeben und auch die Gebühr nicht zahlen. Hier wäre gegebenenfalls darüber nachzudenken, eine modifizierte, das heißt abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um der Wettbewerbszentrale den Wind aus den Segeln zu nehmen. Bitten Sie zunächst um Fristverlängerung und klären den Sachverhalt bei der Wettbewerbszentrale auf. Gegebenenfalls muss die Werbung umgestaltet, das heißt deutlich formuliert werden, damit auch für den Letzten erkenntlich wird, dass eben nicht Jeder dieses Angebot nutzen kann. Sollte sich die Wettbewerbszentrale nicht auf Ihre Ansicht einlassen, kann ich nur dringend empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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