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Abmahnung wg Rückvergütung/Reisebüro

Gefragt am 23.11.2009
14:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4735

 

Hallo.
Ich betreibe ein Reisebüro und erhalte heute eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen angeblicher "Täuschung über die Exklusivität eines vermeintlichen Vorteils" (§§3 Abs.1,5 Abs.1 UWG). Der Wettbewerbszentrale liegen diverse Werbematerialen (mit und als Initiatoren) vor, in denen wir eine Rückvergütung auf den Reisepreis bei Reisebuchungen über unser Büro gewähren. Diese Rückvergütungswerbung ist jeweils fokussiert auf einen konkreten Adressatenkreis (z.B. Clubkarte eines Energieunternehmens, Intraneteinträge für Mitarbeiter von diversen Unternehmungen etc pp). Die Wettbewerbszentrale wirft vor, daß hier suggeriert wird, daß die, und auch nur die konkret angesprochenen Kunden in den Genuß der Vergünstigung kommen. Jedoch soll es sich bei der versprochenen Rückvergütung um einen Vorteil handeln, den jeder interessierte Kunde erhalten kann.
Soweit der Vorwurf.
Und genau hier widerspreche ich der Auffassung und dem Vorwurf energisch, da in der Tatsache NICHT jeder Kunde bei uns in den Genuß der Rückvergütung kommen kann! Entweder muß er bestimmte Bedingungen erfüllen (Clubmitglied oder Mitarbeiter einer Firma sein) oder über einen bestimmten Gutschein/Coupon verfügen, der NICHT überall und öffentlich erhältlich ist. Desweiteren ist es mittlerweile bekannt, daß die Geflogenheit der Rückvergütung seit Änderung des Rabattgesetzes 2004 bei immer mehr anbietenden Reisevermittlern und sogar anderen Anietern (wie Banken, Kreditinstituten, Kaufhäusern etc), gang und gängiger ist.
Zudem betreiben wir die Werbung nicht so aktiv wie z.B. manche Online-Portale und haben bewußt lägst nicht alle Werbemöglichkeiten hierfür ausgeschöpft (z.B. keine Anzeigen im Internet oder in der TAgespresse etc)

Nun verlangt die Wettbewerbszentrale von mir eine Unterlassungserklärung mit Ausgleich anbei berechneter Gebühr hierfür in Höhe von ca. 210 Euro, sowie bei Wiederholung "schuldhafter Zuwiderhandlung" eine Vertragsstrafe in Höhe von 4000 Euro...

Frage: Was tun?

Mit freundlichem Gruß
R.M.
Inhaber eines Reisebüros

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.11.2009
14:22 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 23.11.2009
14:36 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 23.11.2009 14:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4735

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Wettbewerbsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie sich hier im Recht sehen, sollten Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung abgeben und auch die Gebühr nicht zahlen.

Hier wäre gegebenenfalls darüber nachzudenken, eine modifizierte, das heißt abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um der Wettbewerbszentrale den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Bitten Sie zunächst um Fristverlängerung und klären den Sachverhalt bei der Wettbewerbszentrale auf.

Gegebenenfalls muss die Werbung umgestaltet, das heißt deutlich formuliert werden, damit auch für den Letzten erkenntlich wird, dass eben nicht Jeder dieses Angebot nutzen kann ...



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