Kategorie: Vertragsrecht |
|---|
Frage: Zweitkarte Mobilfunkanbieter |
| Gefragt am 29.10.2009 18:24 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
|
Hallo, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Kann ein rechtskräftiger Vertrag entstehen, indem mir ein Angebot zugesendet wird und ich diesem in einer bestimmten frist nicht widerspreche, auch wenn ich dieses nie erhalten habe? Um einen rechtsgültigen Vertrag abzuschließen, bedarf es grundsätzlich eines Angebotes sowie einer Annahme. Nach ihrer Schilderung haben Sie eine Annahme dieses vermeintlichen Vertragsangebotes nie nachweisbar erklärten, sodass auch keinen Vertrag zu Stande gekommen ist. Ein bloßes Schweigen auf ein Angebot hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt und kann auch nicht in als Vertragsannahme gewertet werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie Kaufmann wären und in dieser Eigenschaft diesen vermeintlichen Vertrag abgeschlossen hätten. Im kaufmännischen Verkehr könnte nämlich auch das Schweigen zum Beispiel nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt haben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie aber privat gehandelt, sodass grundsätzlich durch das Zusenden eines Antrages und Schweigen hierauf keinen Vertrag zu Stande kommt. Nach ihrer Schilderung ist dies auch alles telefonisch gelaufen. In diesem Zusammenhang weise ich Sie auch daraufhin, dass selbst falls ein Vertrag zu Stande gekommen sein sollte, Sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung also schriftlich hätten erhalten müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte die gesetzliche Widerrufsfrist von grundsätzlich 14 Tagen nicht zu laufen begonnen mit der Folge das Sie einen Vertrag, sofern Sie diesen überhaupt geschlossen hätten, auch jetzt noch widerrufen konnten. Für den Zugang einer ordnungsgemäßen schriftlichen Widerrufsbelehrung ist die Gegenseite, also der Mobilfunkanbieter beweispflichtig. Nach Ihrer Schilderung ist eine solche schriftliche Widerrufsbelehrung nie erteilt wurde, sodass Sie nach Ihrer Schilderung von einem wenn auch mündlich am Telefon geschlossenen Vertrag jederzeit unter Berufung auf ihr Widerrufsrecht zurücktreten könnten. Zu 2.) Kann mir eine Zustimmung zu dem Vertrag angelastet werden, wenn ich den per Lastschrift eingezogenen Gebühren nicht widersprochen habe??? Ihnen könnte im schlechtesten Fall (das ist aber eher abwegig) zwar eine so genannte konkludente Vertragsannahme, also eine Vertragsannahme durch schlüssiges Verhalten angelastet werden, aber selbst in diesem Fall können Sie von ihrem Widerrufsfrist Gebrauch machen, da sie nach Ihrer Schilderung nicht ordnungsgemäß, also schriftlich überbewertet worden sind. Nach Ihrer Schilderung kommt aber noch ein anderer Umstand zum Tragen. So sind Ihnen die Karten nicht gesandt worden, sodass Sie im Endeffekt, unterstellt ein Vertrag wäre zu Stande gekommen, für eine Leistung bezahlt hätten, die sie niemals hätten nutzen können. Da nach Ihrer Schilderung ein rechtswirksamer Vertrag nicht zu Stande gekommen zu sein scheint, brauchen Sie nicht nur die Mehrkosten nicht zu tragen, sondern können bereits erstattete Zahlen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB von dem Mobilfunkunternehmen zurückverlangen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax 0471/3088316
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
