Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Zweitkarte Mobilfunkanbieter

Gefragt am 29.10.2009 18:24 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Hallo,

also es geht um folgendes: Während eines 2 Jahresvertrages mit einem Mobilfunkanbieter bekam ich einen Anruf der Hotline des Mobilfunkanbieters, bei dem mir vorgeschlagen wurde mir ein kostenloses Angebot für eine Zweitkarte zuzusenden. Dem habe ich telefonisch zugestimmt, allerdings nie ein solches Angebot erhalten. Nach Ablauf des 2 Jahresvertrages stellte ich auf einmal fest, dass trotz ordnungsgemäßer Kündigung des Vertrages mir nach wie vor 5,00 Euro durch den Mobilfunkanbieter in Rechnung gestellt wurden. Ein Anruf ergab dann, dass es sich dabei um die Gebühren für die erhaltene Zweitkarte handelt. Leider habe ich erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass der Betrag schon länger mit den Kosten für den regulär geschlossenen Vetrag von meinem Konto abgebucht wurden. Mehrere Schreiben an den Mobilfunkanbieter (leider nicht per Einschreiben) blieben daraufhin unbeantwortet und ein Anruf bei dem Mobilfunkanbieter ergab folgendes: Ich teilte in diesem telefonat mit das ich die Karte nie erhalten habe, als Antwort bekam ich die Aussage, dass diese an mich versendet wurde und da ich das Angebot nicht innerhalb der Frist abgelehnt habe wäre somit ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen. Kurz darauf wurde auf die gleiche Art die zweitkarte in einen vollwertigen Mobilfunkvertrag gewandelt, dass bedeutet der Tarif wurde ohne mein zutun gewnadelt, wodurch die monatlichen Kosten auf 15,00 Euro erhöht wurden. Ein weiteres Schreiben an den Mobilfunkanbieter blieb erneut unbeantwortet, stattdessen bekam ich Post von einem Inkassobüro, dass mit der Einbringung der forderung beauftragt wurde. Den gestellten Forderungen durch das Inkassounternehmen habe ich dann in Schriftform widersprochen und darum gebeten mir Unterlagen zuzusenden, welche die rechtmäßigkeit der Forderung belegen. Dem konnte das Inkassounternehmen natürlich nicht nachkommen, da solche Unterlagen nicht existieren. Stattdessen bekam ich zur Antwort, dass die Forderungen nach Aussage des Mandanten gerechtfertigt sind und somit um einen Ausgleich dieser gebeten wird. dem habe ich aber widersprochen und dann eine ganze Zeit lang nichts mehr gehört. Daher bin ich davon ausgegangen die Sache sei damit erledigt, bekam aber nach einer geraumen zeit auf einmal Post von einem Anwaltsbüro. Auch dort bat ich darum, mir die rechtmäßigkeit der Forderung zu belegen aber bekam auch von dort die gleich Antwort wie von dem Inkassounternehmen. Diese Woche bekam ich dann einen Mahnbescheid vom Amtsgericht, die darin gestellten Forderungen belaufen sich mittlerweile auf über 400,00€. Daraus resultieren für mich jetzt ein paar fragen die entscheident dafür sind ob ich den betrag bezahlen soll oder dem Mahnbescheid widersprechen kann. Was ich mir irgendwie nicht traue, da die Rechtslage für mich völlig unklar ist. Daher folgende fragen:

1. kann ein rechtskräftiger Vertrag entstehen, indem mir ein Angebot zugesendet wird und ich diesem in einer bestimmten frist nicht widerspreche, auch wenn ich dieses nie erhalten habe????????
2. Kann mir eine Zustimmung zu dem Vertrag angelastet werden, wenn ich den per Lastschrift eingezogenen Gebühren nicht widersprochen habe???

Ich freue mich auf aussagekräftige, zeitnahe Antworten da ich eigentlich nicht bereit bin den Betrag zu bezahlen aber verhindern möchte, dass durch den Widerspruch des Mahnbescheids weitere Kosten entstehen die ich dann vielleicht doch noch bezahlen muss.

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Kann ein rechtskräftiger Vertrag entstehen, indem mir ein Angebot zugesendet wird und ich diesem in einer bestimmten frist nicht widerspreche, auch wenn ich dieses nie erhalten habe?

Um einen rechtsgültigen Vertrag abzuschließen, bedarf es grundsätzlich eines Angebotes sowie einer Annahme. Nach ihrer Schilderung haben Sie eine Annahme dieses vermeintlichen Vertragsangebotes nie nachweisbar erklärten, sodass auch keinen Vertrag zu Stande gekommen ist.

Ein bloßes Schweigen auf ein Angebot hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt und kann auch nicht in als Vertragsannahme gewertet werden.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie Kaufmann wären und in dieser Eigenschaft diesen vermeintlichen Vertrag abgeschlossen hätten. Im kaufmännischen Verkehr könnte nämlich auch das Schweigen zum Beispiel nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt haben.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie aber privat gehandelt, sodass grundsätzlich durch das Zusenden eines Antrages und Schweigen hierauf keinen Vertrag zu Stande kommt.

Nach ihrer Schilderung ist dies auch alles telefonisch gelaufen. In diesem Zusammenhang weise ich Sie auch daraufhin, dass selbst falls ein Vertrag zu Stande gekommen sein sollte, Sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung also schriftlich hätten erhalten müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte die gesetzliche Widerrufsfrist von grundsätzlich 14 Tagen nicht zu laufen begonnen mit der Folge das Sie einen Vertrag, sofern Sie diesen überhaupt geschlossen hätten, auch jetzt noch widerrufen konnten.

Für den Zugang einer ordnungsgemäßen schriftlichen Widerrufsbelehrung ist die Gegenseite, also der Mobilfunkanbieter beweispflichtig. Nach Ihrer Schilderung ist eine solche schriftliche Widerrufsbelehrung nie erteilt wurde, sodass Sie nach Ihrer Schilderung von einem wenn auch mündlich am Telefon geschlossenen Vertrag jederzeit unter Berufung auf ihr Widerrufsrecht zurücktreten könnten.


Zu 2.) Kann mir eine Zustimmung zu dem Vertrag angelastet werden, wenn ich den per Lastschrift eingezogenen Gebühren nicht widersprochen habe???

Ihnen könnte im schlechtesten Fall (das ist aber eher abwegig) zwar eine so genannte konkludente Vertragsannahme, also eine Vertragsannahme durch schlüssiges Verhalten angelastet werden, aber selbst in diesem Fall können Sie von ihrem Widerrufsfrist Gebrauch machen, da sie nach Ihrer Schilderung nicht ordnungsgemäß, also schriftlich überbewertet worden sind.

Nach Ihrer Schilderung kommt aber noch ein anderer Umstand zum Tragen. So sind Ihnen die Karten nicht gesandt worden, sodass Sie im Endeffekt, unterstellt ein Vertrag wäre zu Stande gekommen, für eine Leistung bezahlt hätten, die sie niemals hätten nutzen können.

Da nach Ihrer Schilderung ein rechtswirksamer Vertrag nicht zu Stande gekommen zu sein scheint, brauchen Sie nicht nur die Mehrkosten nicht zu tragen, sondern können bereits erstattete Zahlen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB von dem Mobilfunkunternehmen zurückverlangen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung, die inhaltlich auch meiner Vorstellung des deutschen Vertragsrechts entspricht. Nur hatte ich mich durch die Weitergabe an das Amtsgericht etwas verunsichern lassen, da ich mir hinsichtlich der Vertragsannahme durch konkludentes Handeln nicht sicher war. Ich entnehme ihren Ausführungen, dass Sie mir zu einem Widerspruch gegen den erhaltenen Mahnbescheid raten, da meine Schilderungen den Tatsachen entsprechen und ich meines Wissens nach keinen entscheidenten Punkt ausgelassen habe. Sollte die Forderung weiterhin aufrecht erhalten bleiben, würde ich gern ihr Angebot annehmen und Sie mit meiner Interessenvertretung beauftragen. Hierzu ergibt sich für mich auch noch die ergänzende Frage mit welchen Kosten ich gegebenenfalls hierfür rechnen muss und ob diese im Fall einer Rechtssprechung zu meinen Gunsten, dann von der Gegenseite übernommen werden müssen? Ich werde in jedem Fall in den kommenden Tagen die benötigten und vorhandenen Unterlagen zum Sachverhalt zusammenstellen und mich dann bei Bedarf an Sie wenden. Ich gehe davon aus, dass ihre Kontaktdaten auch nach Abschluß der Frage hier für mich ersichtlich bleiben.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine schönes und erholsames Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
M.Kallweit

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Kallweit,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern Sie den Rechtsstreit gewinnen sollten, müsste die Gegenseite grundsätzlich die vollständige Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Dies ergibt sich aus § 91 ZPO.

Bei einem Streitwert von knapp über 400 € belaufen sich die Anwaltskosten grundsätzlich auf 112,50 € das gesamte Prozesskostenrisiko, also die Kosten, die die unterliegende Partei tragen muss (Anwalts- und Gerichtskosten) belaufen sich bei diesem Streitwert auf insgesamt knapp 420 €.

Es freut mich sehr, dass Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen möchten. Sollten Sie insoweit noch Bedarf haben, so können Sie mich gerne auch telefonisch kontaktieren. Meine Kontaktdaten werden genau wie meine Antwort im Internet einsehbar bleiben.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend sowie ein entspanntes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!