Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Was zählt zur gewöhlichen Instandhaltung bis gebäudeübergabe ?

Gefragt am 16.11.2009 11:41 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043

Hauskauf zum 01.03.2010, als Datum der Übergabe gilt der 28.10.2010.
Kaufpreiszahlung erfolgte zum 31.10.2009, Grundbucheintrag erfolgt auch schin in diesen tag.Auflassungsvormerkung bereits vorgenommen.Bis zum 28.02.2010 gilt nicht Miet-oder sonstiges Nutzungsverhältnis des Verkäufers sondern ausschliesslich die Stundung des Herausgabe-und Räumungsanspruches.Übergabetag ist Verrechnungstag. Mit dem Übergabetag gehen alle rechte, pflichetn etc. auf Käufer über.
Zur gewöhnlichen Instandhaltung bleibt bis Übergabetag Verkäufer verspflichet.

Und nun zu meiner eigentlichen Frage : Im Dachstuhl wurden Holzwürmer entdeckt ( laut Verkäufer waren diese vorher nicht da )- wer ist für die Beseitigung zuständig ???

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier ist wohl davon auszugehen, dass die Holzwürmer schon länger in dem Dachstuhl vorhanden sind. Diese werden nicht erst kurzfristig „eingezogen“ sein, so dass hier der Verkäufer haftet.

Die Holzwürmer stellen einen Mangel dar. Sie haben daher das Ihnen zustehende gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie können vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels verlangen oder eine entsprechende Kaufpreisminderung.

Sie können den Mangel auch selbst beseitigen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen. Dazu müssen Sie ihn aber vorher auffordern, den Mangel selbst zu beseitigen und nur im Fall des fruchtlosen Verlaufs können Sie selbst tätig werden.

Soweit der Verkäufer der Ansicht ist, dass die Holzwürmer vorher nicht vorhanden waren, wird das Vorhandensein in den ersten 6 Monaten nach Kaufvertragsschluss vermutet. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, was ihm nicht gelingen wird.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Vielen dank für Ihre Antwort.
Wie in jedem Vertrag steht aber der Hinweis :
Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Gebäudes sind ausgeschlossen.
Daruf bezieht sich nun der Verkäufer und meint daher, dass wir die Schäden beseitigen müssen.
Stimmen Sie überein ?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Es ist richtig, dass sich solch ein Ausschlussklausel in (fast) jedem Vertrag findet. Damit können aber nur sichtbare Mängel ausgeschlossen werden.

Der Verkäufer haftet dennoch für nicht sichtbare oder verschwiegene Mängel.

Die Holzwürmer waren sicher nicht sichtbar. Auch wenn der Verkäufer keine Kenntnis von den Holzwürmern hatte, sind diese ein Mangel, den er zu vertreten hat.

Daher haben Sie auch einen Anspruch gegen den Verkäufer und sollten diesen schriftlich geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!