Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Was zählt zur gewöhlichen Instandhaltung bis gebäudeübergabe ? |
| Gefragt am 16.11.2009 11:41 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
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Hauskauf zum 01.03.2010, als Datum der Übergabe gilt der 28.10.2010. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Hier ist wohl davon auszugehen, dass die Holzwürmer schon länger in dem Dachstuhl vorhanden sind. Diese werden nicht erst kurzfristig „eingezogen“ sein, so dass hier der Verkäufer haftet. Die Holzwürmer stellen einen Mangel dar. Sie haben daher das Ihnen zustehende gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie können vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels verlangen oder eine entsprechende Kaufpreisminderung. Sie können den Mangel auch selbst beseitigen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen. Dazu müssen Sie ihn aber vorher auffordern, den Mangel selbst zu beseitigen und nur im Fall des fruchtlosen Verlaufs können Sie selbst tätig werden. Soweit der Verkäufer der Ansicht ist, dass die Holzwürmer vorher nicht vorhanden waren, wird das Vorhandensein in den ersten 6 Monaten nach Kaufvertragsschluss vermutet. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, was ihm nicht gelingen wird. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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