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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: vertragsrecht

Gefragt am 28.10.2009 17:20 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

ich habe einen telefonischen termin für die besprechung eines tonträgers in einem tonstudio dreimal begründet abgesagt.beim ersten mal weil mein sohn krank wurde, beim zweiten mal weil ich selber keine stimme mehr hatte.
beim dritten mal ,weil es mir peinlich war, aus persönlichen gründen die ich nicht sagen wollte.weil es mir schlecht ging, sagte ich dem Firmeninhaber ich würde mich montag drei tage später noch einmal zur sache äüßern.daraufhin kündigte der mir an, mir eine rechnung zu senden für die nicht genutzten termine, wenn ich montag nicht anrufen würde.
ich fand das unveschämt, und habe mich auf grund dieser drohuntg nicht mehr am montag gemeldet.
prompt hatte ich heute eine rechnung mit einer forderung über 158,-euro im briefkasten .das sind 60,- euro mehr wie die eigentliche aufnahme die ca.25minuten gedauert hätte, kosten sollte.
ich habe angerufen und gesagt dass ich auf keinen fall zahlen würde. daraufhin wurde mir gedroht dass er die sache seinem ra. übergeben würde.
meine frage kann er ohne eine leistung erbracht zu haben und ohne einen vertrag ,es bestanden nur telefonische terminabsprachen, so eine forderung geltend machen?
wie soll ich mich verhalten? ich habe über eine anzeige nachgedacht? oder soll ich warten ob die sache im sande verläuft?
vielen dank im vorraus.

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Verletzt eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so ist sie der anderen Partei entsprechend § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Ich darf § 280 BGB zu Ihrer Information wie folgt zitieren:

„§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

In Ihrem Fall kam durch die Terminsvereinbarung ein Schuldverhältnis zustande.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Sie zumindest in den ersten beiden Fällen die Pflichtverletzung, d.h. das Nichterscheinen bei den Termin nicht zu vertreten hatten.

Dementsprechend kann hier ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommen.

Hinsichtlich des dritten Termins wäre zu klären, weshalb Sie nicht erschienen sind.

Ferner müsste der Inhaber des Tonstudios einen konkreten Schaden nachweisen. Dieser kann meines Erachtens nur dann angenommen werden, wenn der Inhaber wegen des Termins mit Ihnen einen anderen Termin nicht wahrnehmen konnte.

Darüber hinaus kann der Schadensersatzanspruch nicht höher sein, als wenn Sie den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätten.

Sie sollten daher den Inhaber des Tonstudios auf diese Rechtslage hinweisen und ihn zur konkreten Bezifferung des Schadens auffordern.

Eine Anzeige halte ich nicht für der Sache dienlich, da dadurch die Fronten oftmals nur verhärtet werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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