Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: vertragsrecht |
| Gefragt am 28.10.2009 17:20 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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ich habe einen telefonischen termin für die besprechung eines tonträgers in einem tonstudio dreimal begründet abgesagt.beim ersten mal weil mein sohn krank wurde, beim zweiten mal weil ich selber keine stimme mehr hatte. |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Verletzt eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so ist sie der anderen Partei entsprechend § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Ich darf § 280 BGB zu Ihrer Information wie folgt zitieren: „§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ In Ihrem Fall kam durch die Terminsvereinbarung ein Schuldverhältnis zustande. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Sie zumindest in den ersten beiden Fällen die Pflichtverletzung, d.h. das Nichterscheinen bei den Termin nicht zu vertreten hatten. Dementsprechend kann hier ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich des dritten Termins wäre zu klären, weshalb Sie nicht erschienen sind. Ferner müsste der Inhaber des Tonstudios einen konkreten Schaden nachweisen. Dieser kann meines Erachtens nur dann angenommen werden, wenn der Inhaber wegen des Termins mit Ihnen einen anderen Termin nicht wahrnehmen konnte. Darüber hinaus kann der Schadensersatzanspruch nicht höher sein, als wenn Sie den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätten. Sie sollten daher den Inhaber des Tonstudios auf diese Rechtslage hinweisen und ihn zur konkreten Bezifferung des Schadens auffordern. Eine Anzeige halte ich nicht für der Sache dienlich, da dadurch die Fronten oftmals nur verhärtet werden. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt |
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