Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Vertrag nicht erfüllt |
| Gefragt am 22.09.2009 16:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Nach Ihrer Schilderung hat der von Ihnen beauftragte Steuerberater in seinen Pflichtenkreis fallende Pflichten Ihnen gegenüber verletzt. Sofern Ihnen durch diese Pflichtverletzungen ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist, könnten Sie den Steuerberater (dieser könnte sich dann wiederum an seine Berufshaftpflichtversicherung wenden) aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung gem. § 280 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Um die Schadenshöhe zu ermitteln muss der Sachverhalt, der sich darstellen würde, wenn der Steuerberater seine Pflichten Ihnen gegenüber nicht verletzt hätte mit dem tatsächlichen Sachverhalt gegenüberstellen. Die Kosten, die Ihnen insoweit entstanden sind, stellen dann sofern Sie auf der Pflichtverletzung des Steuerberaters beruhen, einen ersatzfähigen Schaden dar. Daher rate ich Ihnen an, zunächst mit dem Steuerberater in Kontakt zu treten und diesen mit den Vorwürfen der Pflichtverletzung /Schadensersatz zu konfrontieren und auf die Berufshaftpflichtversicherung hinzuweisen und den Steuerberater auffordern, den Schaden dort einzureichen. Sollte der Steuerberater sich weigern, so sollten Sie einen im Steuerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ideal wäre ein Fachanwalt für Steuerrecht, der sich auch im Steuerstrafrecht auskennt. Sie könnten insoweit bei der für Sie zuständigen Anwaltskammer nachfragen. Diese wird Ihnen gerne einen Kollegen vermitteln, der zu Ihren Anforderungen passt. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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