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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Verkauf privat zu privat über eBay

Gefragt am 09.05.2011 07:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Verkauf privat zu privat über eBay , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vergangene Woche ein Bett in Ebay versteigert. Nach 6 Tagen (diese We) meldete sich der Käufer, dass er das Bett nicht abholen möchte, da es ihm zu weit ist, da er dachte das es sich um das Denkendorf bei Stuttgart handle. Ich hatte das Bett auch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vergangene Woche ein Bett in Ebay versteigert.
Nach 6 Tagen (diese We) meldete sich der Käufer, dass er das Bett nicht abholen möchte, da es ihm zu weit ist, da er dachte das es sich um das Denkendorf bei Stuttgart handle. Ich hatte das Bett auch in der Zeitung und habe am Montag nach dem eBay-Verkauf zwei weiteren Interessenten abgesagt. Nun beruft er sich auf das 14-tägige Rücktrittsrecht.

Ist dies zulässig unter Privatpersonen? Muss er mir nicht zumindest die Auslagen erstatten? Was kann ich tun?

MfG

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Es ist in Ihrem Fall ein wirksamer Kaufvertrag über das Bett geschlossen worden. Ein Rücktrittsrecht würde dem Käufer nur zustehen, wenn dies vertraglich vereinbart worden wäre (also z.B. in der Angebotsbeschreibung ausdrücklich angegeben worden wäre), wovon ich nicht ausgehe.

Der Käufer scheint sich dagegen auf das gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht (§ 312d BGB) zu beziehen. Dies gilt aber nur, wenn der Verkäufer als Unternehmer handelt. Da Sie das Bett als Privatperson verkauft haben, greift das Widerrufsrecht nicht.

Der Käufer ist daher grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden. Zwar kann er möglicherweise den Vertrag wegen seines Irrtums anfechten, dies scheint bisher aber nicht geschehen zu sein. Im Falle einer Anfechtung hätten Sie aber Anspruch auf Schadensersatz (§ 121 BGB), der unter anderem auch Ihre Auslagen umfassen würde.

Sie sollten den Käufer darauf aufmerksam machen, dass ihm kein Rücktrittsrecht zusteht, und ihn schriftlich unter Fristsetzung auffordern, das Bett abzuholen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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