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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Anliegen ließe sich durch die Fixierung eines Käuferangebotes lösen. Hierfür ist allerdings wiederum die notarielle Beurkundung notwendig. In dem Käuferangebot gibt der in Frage kommende Käufer für ihn verbindlich die Erklärung ab, dass er das bebaute Grundstück kaufen wolle. Weiterhin verpflichtet sich der Käufer in der Erklärung, dass sein Angebot bis zum Ablauf einer bestimmten Frist gelten solle. Eine solche Erklärung hätte zur Folge, dass der Käufer bis zum Ablauf der in der Erklärung festgelegten Frist an sein Angebot gebunden ist, von daher das Grundstück abzukaufen verpflichtet ist, wenn Sie dass Angebot innerhalb der Frist durch notarielle Erklärung annehmen.
Bindend ist ein solches Angebot - und ein solches Vorgehen damit insgesamt - aber nur, wenn es vor dem Notar erklärt wird. Da der Käufer aber noch im Lande ist, wäre ein kurzfristiger Termin für die Beurkundung wohl noch machbar.
Im Ergebnis rate ich Ihnen zur vollständigen Rechtssicherheit auf die Abgabe eines Käuferangebotes zu bestehen. Liegt ein solches notariell vor, tragen Sie keine Risiken, da dann das Zustandekommen des Verkaufes nur noch von Ihrer Entscheidung abhängt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
aber meine Frage wurde nicht beantwortet.
Wie kann ich mich absichern?
Es muss doch etwas geben wie z.B. eine Willenserklärung
in der ich einen Betrag bei Nichteinhaltung angeben kann?
Und wie formuliere ich diesen?
Zum Notar kann ich , aber der kostet und der ev. Käufer
möchte eigentlich nur einmal zum Notar "zum Abschluss!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Sartor
Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zuächst ist die rechtssichere Variante weiterhin die, dass Sie sich vom potentiellen Käufer notariell ein Kaufangebot erklären lassen. Auch die notariell beurkundete Erklärung ist Willenserklärung und vor allen Dingen wäre der Käufer nur im Falle der notariellen Beurkundung an sein Angebot gebunden.
Wenn Sie ein notarielles Kaufangebot nicht wollen, können Sie freilich einen Vertrag mit dem potentiellen Käufer schließen.
Zur Formulierung:
Aus Vertrag sollte jedenfalls hervorgehen, dass der Käufer den Kauf beabsichtigt. Im Weiteren wäre alles andere Verhandlungssache. Hierbei ist auch davon auszugehen, dass der potentielle Käufer nicht für jeden denkbaren Fall für die Kosten haften will, die Ihnen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrages entstanden sind (etwa dann, wenn das Grundstück mangelhaft sein sollte und aus diesem Grunde kein Kaufvertrag abgeschlossen wird). Um Klarheit zu schaffen, sollten alle Punkte vertraglich aufgeführt werden, die zur Kostenhaftung führen sollen, andererseits auch jene Punkte erwähnt sein, die zum Ausschluss der Kostenhaftung führen sollen. Für einen solchen Vertrag kann ich nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Prinzip würde der Vertrag die Rechtsprechung zum Ersatz von Vertrauensschäden nachzeichnen (Vertrauensschaden deshalb, weil jede Partei auf den Abschluss des Kaufvertrages vertraut und in diesem Vertrauen Aufwendungen tätigt) und evt. einzelne Gesichtpunkte, auf die es zwischen Ihnen und dem potentiellen Käufer noch ankäme, mit aufnehmen.
Die Kosten, die hier für den Entwurf eines Vertrages entstünden, dürften nicht erheblich von den Notarkosten für ein notarielles Käuferangebot abweichen, so dass alleine Kosten nicht unbedingt dafür sprechen, den Notar nicht in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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