Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Verjährung von Stromrechnungen |
| Gefragt am 30.06.2009 19:30 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1083 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: In der Tat ist ein Großteil der besagten Ansprüche bereits verjährt. Die Entstehung dieser Ansprüche, also den Umstand, dass diese Ansprüche tatsächlich geschuldet waren, unterstelle ich zunächst. Denn nur ein Anspruch der überhaupt besteht und fällig ist, kann gegen Sie geltend gemacht werden geschweige denn unterliegt der Verjährung. Der Anspruch des Stromlieferers auf Zahlung der Stromkosten unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Fraglich wäre dann nur noch, um genau bestimmen zu können, welche Ansprüche von der Verjährung umfasst sind (bzw. genauer gesagt welche Monate) und welche nicht, wann die Verjährung überhaupt begonnen hat. Diese Frage wird ausdrücklich von § 199 BGB geregelt. Hiernach beginnt die regelmäßige (also die gem. § 195 BGB dreijährige) Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die jeweiligen Ansprüche sind dann entstanden, als Sie den Strom genutzt haben. Bezogen auf den Monat Januar 2003 beispielsweise sind diese Ansprüche grundsätzlich auch im Januar 2003 entstanden. Des Weiteren müsste der Stromlieferant wissen bzw. gewusst haben, dass der Anspruch besteht oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts von dem Anspruch wissen. Da der Stromlieferant selber zugegeben hat, dass er es versäumt hatte, die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen, liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Um Ihnen die Wirkung der regelmäßigen Verjährungsfrist sowie des Fristbeginns zu zeigen, möchte ich Ihnen gerne nachfolgendes Beispiel nennen: Ein im Januar 2003 entstandener Anspruch auf Zahlung gegen Sie beginnt mit Ablauf desselben Jahres, also am 31.12.2003 um 0.00 Uhr zu verjähren. Dieser Anspruch ist dann 3 Jahre lang „haltbar“, weil er nach Ablauf dieser 3 Jahre verjährt ist. Dies bedeutet für den Anspruch aus Januar 2003, dass dieser 3 Jahre nach Beginn, also am 31.12.2006 um 0.00 Uhr verjährt ist. Dies bedeutet für Sie, dass alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2006 liegen, zum jetzigen Zeitpunkt bereits verjährt sind. Somit schulden Sie ab dem 01.01.2006 die entsprechenden Nachzahlungen (vorausgesetzt, der Stromlieferant hat überhaupt einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung, was ich ohne Einsicht in den Stromlieferungsvertrag aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen kann). Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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