Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Verbindliche Audi Bestellung |
| Gefragt am 08.06.2011 21:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Sie sind grundsätzlich an abgeschlossene Verträge, auch an Kfz-Kaufverträge, gebunden. Eine allgemeine gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit gibt es nicht. Ein Widerrufsrecht wurde seitens des Gesetzgebers nur für bestimmte Vertragsarten eingeräumt. So gibt es diese z.B. bei sog. Fernabsatzgeschäften, also Verträgen, die per Internet oder Telefon abgeschlossen wurden oder bei Haustürgeschäften. Wenn Sie jedoch in einem Laden einen Vertrag schließen, steht Ihnen grundsätzlich kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zu. Anders verhält es sich, wenn Ihnen vertraglich ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde. Die von Ihnen zitierte Passage enthält ein solches Recht aber gerade nicht. Vielmehr enthält die Klausel einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch des Verkäufers, wenn Sie Ihre vertraglichen Pflichten (Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises) nicht erfüllen. Da Sie aber schreiben, dass Sie einer Finanzierung zugestimmt haben, steht Ihnen möglicherweise hieraus ein Widerrufsrecht zu. Das Gesetz gestattet Ihnen einen Widerruf dann, wenn Ihnen bei Kauf des Fahrzeugs eine Finanzierungshilfe in Form eines Verbraucherdarlehens (§ 491 BGB) gewährt wurde. Dann steht Ihnen gem. § 495 BGB ein Widerrufsrecht bezüglich des Finanzierungsvertrages gem. § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beginnt gem. § 355 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem Sie eine Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erhalten haben. Es ist erforderlich, dass die Widerrufserklärung in Textform erfolgt. Eine mündliche Erklärung reicht nicht aus. Gemeinsam mit dem Widerruf des Darlehensvertrages erlischt dann auch die Bindungswirkung des damit verbundenen Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug (§ 358 Abs. 2). Da Sie aber eh vorhaben, einen anderen Wagen über den Händler zu erwerben, gehe ich davon aus, dass auch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung des alten Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrags möglich sein dürfte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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