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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Unterschlagung? vertragsbetrug ?

Gefragt am 15.06.2010 10:20 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

hallo :-)
..ich habe folgendes problem.
vor einiger zeit habe ich einer werkstadt in meinem ort den auftrag erteilt mein auto fahrtüchtig zu machen so das es tüv und au erhält.
danach sollte der wagen (audi) für 2500 euro verkauft werden
nachdem ich länger nichts gehört hatte bin ich zur werkstadt gefahren um nachzufragen,
dort erfuhr ich das der wagen schon verkauft sei und auch schon vom neuen besitzer genutz werde. 1500 euro sollte ich bekommen dann wäre ich mit allem quitt.
natürlich habe ich dagegen protestiert und wollte das fahrzeug zurück.
das ist jez nach 4 wochen auch passiert-bei dieser gelegenheit wurde mir eine rechnung präsentiert über fast siebenhundert euro-ausgemacht waren 400 euro
auf der rechnung befindet sich auchein satz felgen+montage das habe ich aber gar nicht beauftragt..
jetzt meine frage:
kann ich das geld für eben diese leistung einbehalten ?
was ist mit der abnutzung des fahrzeugs ( mehrere 100dert kilometer) ?
darf mein fahrzeugbrief einfach einbehalten werden wenn ich nicht alles bezahle ?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst müssen Sie die Rechnung der Werkstatt nicht bezahlen, da diese Ihr Auto ohne Absprache verkauft hat.

Sie können also die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen oder alternativ den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2.500 €.

Weiterhin sollten Sie Strafanzeige bei der Polizei erstatten.

Den Fahrzeugbrief brauchen Sie ja nicht, wenn das Fahrzeug bereits weg ist.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
der wagen befindet sich doch schon wieder in meinem besitz !!!
aber die werkstadt rückt den brief nicht raus solange ich die rechnung nicht vollständig beglichen habe...

wollte wissen ob die das dürfen und ob ich anspruch auf schadensersatz habe wegen der abnutzung
bzw das geld für die felgen plus montageeinbehalten kann und trotzdem meinen brief wieder verlagen darf ??

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz, da das Fahrzeug unberechtigt verkauft worden und dadurch genutzt worden ist.

Am besten wäre es also, diesen Schadensersatz mit den Kosten der Werkstatt zu verrechnen.

Darüber hinaus wäre auch nur das zu bezahlen, was mit der Werkstatt ausgemacht worden ist.

Die Werkstatt muss auch den Fahrzeugbrief herausgeben, da die Rechnung unberechtigt ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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