Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: telefon- und internetvertrag |
| Gefragt am 03.12.2009 12:51 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geerhte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Da wir nicht Vertragspartner des Anbieters sind, sind wir verpflichtet den Vertrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fortzuführen, da wir ja die Leistung durch Zahlung weiter in Anspruch genommen haben? Hier kann natürlich nur die Vertragspartnerin den Vertrag auch beenden. Vertragspartnerin im Außenverhältnis zu dem Telefonanbieter ist die vormalige Mieterin. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und der vormaligen Mieterin liegt eine andere Vereinbarung vor, die den Telefonanbieter nicht tangiert. Daher sollten Sie die vormalige Mieterin ausfindig machen und den Vertrag kündigen lassen. Problematisch ist hier, dass Sie den Vertrag genutzt haben. Dadurch sind Sie zwar nicht Vertragspartner geworden. Dennoch können Sie sich jetzt nicht mehr ohne Weiteres darauf berufen, der Vertrag laufe nicht auf Sie und sei daher hinfällig. Sie können sich hier aber gegenüber dem Anbieter als Quasi-Vertragspartner ausgeben und diesen fristgemäß kündigen. Über die Kündigungsfristen wird Sie der Telefonbetreiber informieren. Grundsätzlich sind Sie also verpflichtet, den Vertrag fortzuführen. Sie können es aber versuchen, sich mit dem Telefonanbieter auseinanderzusetzen und die Situation zu erklären. Manchmal kann man so eine Kulanz-Lösung erzielen. Frage 2: Hat der Anbieter etwa wie einen Anspruch aus Gewohnheitsrecht oder ähnlichem, weil wir die Leistung durch Zahlung weiter in Anspruch genommen haben? Wie gesagt, grundsätzlich müsste die vormalige Mieterin den Vertrag zahlen und kündigen. Es ist hier nicht aus Gewohnheitsrecht die Pflicht auf Sie übergegangen. Aber Sie können sich auch nicht mehr ohne Weiteres darauf berufen, der Vertrag liefe auf die vormalige Mieterin, da Sie die Leistungen ja schon in Anspruch genommen haben. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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