Kategorie: Vertragsrecht |
|---|
Frage: Sicherung einer Schenkung |
| Gefragt am 18.09.2010 21:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsinformationen gern wie folgt Stellung nehme. Die schenkweise Übertragung Ihres bisher genutzten Kraftfahrzeuges auf Ihren Sohn wäre rechtlich unbedenklich und ließe insbesondere nicht befürchten, dass dessen Ehagattin Miteigentum erwirbt. Soweit Sie Ihrem Sohn den PKW schenkweise zuwenden, erwirbt er an diesem Alleineigentum, denn grundsätzlich bleibt jeder Ehegatte während des Bestands der Ehe alleiniger Inhaber seiner Vermögenswerte. Daher ist auch jeder Ehegatte während der Ehezeit ausschließlich in eigener Person zuständig für die Verwaltung seines Vermögens. Diese Grundsätze gelten jedenfalls in dem gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft - von deren Vorliegen auszugehen sein dürfte. Dementsprechend wäre der PKW nach schenkweisem Erwerb ausschließlich der Vermögenssphäre Ihres Sohnes zugeordnet. Allein er würde eine Eigentümerstellung erlangen, und allein ihm käme die daran gebundene Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Eigentums an dem PKW zu. Vor dem Hintegrund dieser klaren eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse bedürfte es folglich nicht einer schenkungsrechtlichen Konstruktion (etwa dergestalt, dass Sie die Schenkung unter einer Auflage mit Rückfalloption gemäß § 525 BGB vollziehen würden), die die Rechte Ihres Sohnes sicherstellen würde. Eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sachlage würde sich darüber hinaus auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der PKW nach erfolgter Schenkung auf den Namen seiner Ehegattin zugelassen würde. Diesbezüglich ist zwischen dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein zu differenzieren. Erwirbt Ihr Sohn Eigentum an dem PKW, erwirbt er zugleich auch Eigentum an dem Fahrzeugbrief (§ 952 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass Eigentümer und Halter personenidentisch sein müssen. Vielmehr ist es zulassungrechtlich ohne weiteres möglich, dass der Fahrzeugschein auch auf eine andere Person ausgestellt werden kann. Desgleichen ist es auch versicherungsrechtlich unschädlich, wenn Eigentümer und Kfz-Versicherungsnehmer nicht ein und dieselbe Person sind. Der Fahrzeugschein als solcher erbringt lediglich Beweis über die von der StVZO vorgeschriebene verkehrsrechtliche Zulassung des PKW. Dagegen kommt ihm keinerlei Aussagewert bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem PKW zu. Ebenso wenig ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen, ob der das Fahrzeug im Einzelfall nutzende Fahrezugführer hierzu auch berechtigt ist. Im Ergebnis folgt daraus, dass eine Halterzulassung auf den Namen der Ehegattin rechtlich unbedenklich wäre und an der Eigentümerstellung Ihres Sohnes nichts zu ändern vermag. Ich hoffe, Ihnen mit vorstehenden Darlegungen eine angemessene Orientierung verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten gerne nach. Beste Grüße Kristian Hüttemann Rechtsanwalt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
