Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Rückgabe bei Gewerbekauf |
| Gefragt am 25.02.2010 20:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Rein rechtlich betrachtet – also das gute Verhältnis zum Großhändler mal außen vor gelassen – hat das Pflegeheim gegen Sie einen Anspruch auf Nachbesserung. Dies kann man hier nicht erfüllen, daher besteht ein Anspruch auf Nachlieferung. Sie müssten also bügelfreie Tischdecken liefern. Wenn das nicht geht, kann das Pflegeheim vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wenn hier aber schon eine Minderung nicht in Betracht kommt, dann muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Allerdings steht Ihnen dann als Verkäufer ein Regressrecht gegen den Großhändler zu. Sie können sich bei diesem schadlos halten. Soweit Sie diesen aber nicht in Anspruch nehmen wollen, bleiben Sie allein auf dem „Schaden“ sitzen. Es bleibt Ihnen nur, eine einvernehmliche Lösung mit dem Pflegeheim zu erzielen oder aber den Kauf rückabzuwickeln. Dann können Sie die Tischdecken in Ihrem Shop noch als gebraucht verkaufen. Meine Kontaktdaten finden Sie weiter unten. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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