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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Rückgabe bei Gewerbekauf

Gefragt am 25.02.2010 20:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Rückgabe bei Gewerbekauf , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ein Pflegewohnheim hat am 13.01.2010 in meinem Internetshop vorerst 2 Tischdecken als Muster gekauft, die ich über einen weiteren Händler beziehe. Als diese mit dem Muster zufrieden Waren bestellten das Pflegewohnheim 250 Tischdecken nach. Ich bestellte di

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Pflegewohnheim hat am 13.01.2010 in meinem Internetshop vorerst 2 Tischdecken als Muster gekauft, die ich über einen weiteren Händler beziehe. Als diese mit dem Muster zufrieden Waren bestellten das Pflegewohnheim 250 Tischdecken nach. Ich bestellte diese bei meinem Händler und sendete diese an das Pflegewohnheim (in meiner Artikelbeschreibung steht als Eigenschaft "Bügelfrei"), dieses ist auch auf der Verpackung der Tischdecken des Händlers angebracht.

Ich erhielt letzte Woche einen Anruf vom Pflegewohnheim, diese haben die Tischdecken einmalig benutzt und anschließend nach dem Waschen bemerkt das diese nicht bügelfrei sind und haben mich aufgefordert die Tischdecken zurückzunehmen und den Kaufbetrag zurückzubuchen.

Ich bestellte noch eins der genannten Tischdecken beim Händler und habe diese selbst zuhause auf die Eigenschaft "Bügelfrei" geprüft, diese sind tatsächlich nicht ganz bügelfrei ... ich würde es eher bügelarm bezeichnen.

Ich habe jetzt natürlich ein großes Problem, da die Tischdecken ja schon einmal verwendet wurden und ich auf den angegebenen Händler nicht verzichten kann bzw. mir keinen Streit mit diesem erlauben kann (ich verkaufe die Ware von diesem Händler schon seit mehreren Jahren Hauptberuflich und hatte bisher noch keinerlei Probleme damit, eher positives Feedback der Kunden...).

Einen Rabatt als Schadensbegrunzung habe ich dem Pflegewohnheim bereits angeboten, leider ohne Erfolg.

Wie sieht den hier die Rechtslage aus ?

Ich bitte den Bearbeiter dieses Falles um eine kleine Kontaktinfo, damit ich mich nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen kann und meine Beschreibungen Rechtlich absichern kann.

Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Rein rechtlich betrachtet – also das gute Verhältnis zum Großhändler mal außen vor gelassen – hat das Pflegeheim gegen Sie einen Anspruch auf Nachbesserung. Dies kann man hier nicht erfüllen, daher besteht ein Anspruch auf Nachlieferung. Sie müssten also bügelfreie Tischdecken liefern.

Wenn das nicht geht, kann das Pflegeheim vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Wenn hier aber schon eine Minderung nicht in Betracht kommt, dann muss der Vertrag rückabgewickelt werden.

Allerdings steht Ihnen dann als Verkäufer ein Regressrecht gegen den Großhändler zu. Sie können sich bei diesem schadlos halten.

Soweit Sie diesen aber nicht in Anspruch nehmen wollen, bleiben Sie allein auf dem „Schaden“ sitzen. Es bleibt Ihnen nur, eine einvernehmliche Lösung mit dem Pflegeheim zu erzielen oder aber den Kauf rückabzuwickeln.

Dann können Sie die Tischdecken in Ihrem Shop noch als gebraucht verkaufen.

Meine Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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