Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Rollerkauf gebr. KM |
| Gefragt am 15.04.2011 20:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Soweit die Ware mangelhaft, bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Da Sie den Roller bei einem Händler gekauft haben, muss er Ihnen auch nicht nur die 6 Monate Garantie einräumen, sondern mindestens 1 Jahr Gewährleistung. Darüber hinaus haben Sie das Recht, den Vertrag anzufechten, wenn man Sie hier getäuscht hat. Sofern der Roller tatsächlich mehr als die angegebenen 5000 km gefahren ist, hat der Händler Sie arglistig getäuscht. Sie können dann den Kaufvertrag anfechten und das Geld zurückverlangen. Am besten wäre, Sie gehen mal in eine Werkstatt und lassen einen Fachmann schauen, ob der Roller wirklich nur 5000 km gefahren ist. Bestätigt sich Ihr Verdacht erklären Sie schriftlich die Anfechtung gegenüber dem Händler und verlangen das Geld zurück gegen Rückgabe des Rollers. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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