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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Rollerkauf gebr. KM

Gefragt am 15.04.2011 20:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Hallo,

mein Sohn ( wird im September 16 ) hat sich beim Händler einen gebrauchten Roller gekauft (50ccm). Er hat dafür 1200 Euro von seinem Sparbuch abgehoben und bar bezahlt.
Wir haben beide (mein Sohn und ich) auf dem „Vertrag“ unterschrieben, da er ja erst 15 ist.

Er war jetzt vergangene Woche auf Abschlussfahr, da habe ich für ihn den Roller, angemeldet und abgeholt – aber noch nicht auf dem KM –Stand gesehn.
Schon bei der Abholung merkte ich gleich, dass ich trotz Vollgas nur ganz ganz schwer in Gang kam. Als er dann lief, lief er – bis ich das Gas eben wegen Abbiegen etc. wieder
runter nehmen musste.
Der Händler fuhr dann kurz zur Probe damit und bot mir auch gleich an, noch einmal danach zu sehen. Wir sollen dann einfach nochmal kommen.

Das ist ja soweit ganz ok, aber was mich aber mittlerweile viel mehr stört ist die Tatsache, das
der Händler den Roller angegeben hat mit ca. 5000 km Fahrleistung, das ist auch so auf dem Auftrag vermerkt, der aber nur ganz formlos – und per Hand geschrieben wurde.
Siehe Anhang.
Tatsächlich aber steht auf dem Display des Rollers ein Kilometerstand von 34 KM.
Was vermuten lässt, dass dieser resetet wurde um den
6 Jahre alten Roller zu einem besseren Preis verkaufen zu können.
Ich traue der Sache nun nicht mehr und glaube das der Roller in Wirklichkeit weitaus mehr
Kilometer runter hat als 5000 km Fahrleistung. Was man ja in Kauf genommen hätte, sofern er „nur“ 5000 KM gehabt hätte.
Dann ist an dem Auspuff etwas verändert worden, was das Fahrgeräusch sehr laut werden lässt. Der Händler sagte uns vorab, nachdem wir gefragt hatten, dass dies per Gutachten eingetragen sei.
Es ist aber nur ein Reißfestes Klebeetikett mit einer Nummer beifefügt. Eingetragen o.ä. ist auf dem Fahrzeugschein/brief, welcher nur noch aus Einzelteilen besteht, leider gar nichts.
Ich bin mir nun auch nicht wirklich sicher, ob dieser Auspuff wirklich da sein darf.

Eben habe ich die „Rechnung“ nochmal hergeholt zum einscannen, da ist mir aufgefallen, dass diese nicht als „Rechnung“ sonder als „Auftrag“ deklariert ist.
Auf mein Nachfragen hat er dann den Vermerk „6 monate Garantie“ darauf vermekrt.

Wäre die Sache mit dem Kilometerstand – was mich auch wirklich am allermeisten beschäftigt und verunsichert – nicht ein Grund, den Vertrag, bzw. „ Auftrag“ vom 28.03.2011 zu lösen und das Geld wieder zu bekommen?

Es täte mir so leid für meinen Sohn, so viel Geld, dass er sich so mühsam erspart hat, fehlinvestiert zu haben.

Ich wäre Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns hier über unsere Rechte, sofern wir welche haben, aufklären könnten.

Vorab schon mal vielen herzlichen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Soweit die Ware mangelhaft, bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Da Sie den Roller bei einem Händler gekauft haben, muss er Ihnen auch nicht nur die 6 Monate Garantie einräumen, sondern mindestens 1 Jahr Gewährleistung.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, den Vertrag anzufechten, wenn man Sie hier getäuscht hat.

Sofern der Roller tatsächlich mehr als die angegebenen 5000 km gefahren ist, hat der Händler Sie arglistig getäuscht. Sie können dann den Kaufvertrag anfechten und das Geld zurückverlangen.

Am besten wäre, Sie gehen mal in eine Werkstatt und lassen einen Fachmann schauen, ob der Roller wirklich nur 5000 km gefahren ist.

Bestätigt sich Ihr Verdacht erklären Sie schriftlich die Anfechtung gegenüber dem Händler und verlangen das Geld zurück gegen Rückgabe des Rollers.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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