Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Rechnung |
| Gefragt am 08.10.2009 11:21 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Hallo, ich haette eine Frage. Wir haben eine Medizienische Agentur, wo GUS Patienten nach Deutschland vermittelt werden. Am 02.2007 hatter wir einen Pat. der in Muenchen operiert wurde. Alle klinische REchnungen waren in der Hoehe 11 009,05 € leider haben wir ihn in der Endrechnung Betrag in der Hoehe 13.550,00 € angegeben.Diese Woche ist der Pat zu uns gekommen und reklamiert die Rechnung vom 12.03.07. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
der Patient hat Ihnen tatsächlich mehr bezahlt, als Sie zu fordern berechtigt waren. Aus diesem Grunde steht dem Patienten grundsätzlich auch ein Rückforderungsrecht des überzahlten Betrages zu. Verjährt ist der Rückzahlungsanspruch auch noch nicht. Es gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB, in Ihrem Falle damit am 1.1. 08. Verjährung tritt damit in Ihrem Falle am 31.12.2010 ein. Dem Auszug Ihrer AGB konnte ich keine Vereinbarung über die Erleichterung der Verjährung entnehmen. Insbesondere würde auch im Falle einer möglichen Verkürzug der Verjährung auf ein Jahr noch nicht dazu führen, dass der Anspruch verjährt wäre, vielmehr endete auch in dann die Verjährung erst mit am 31.12. 09. Das Rückforderungsbegehren des Kunden ist daher berechtigt. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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