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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Rechnung

Gefragt am 08.10.2009 11:21 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Hallo, ich haette eine Frage. Wir haben eine Medizienische Agentur, wo GUS Patienten nach Deutschland vermittelt werden. Am 02.2007 hatter wir einen Pat. der in Muenchen operiert wurde. Alle klinische REchnungen waren in der Hoehe 11 009,05 € leider haben wir ihn in der Endrechnung Betrag in der Hoehe 13.550,00 € angegeben.Diese Woche ist der Pat zu uns gekommen und reklamiert die Rechnung vom 12.03.07.
Bei uns im Vetrag steht:
3. Zahlungsbedingungen.
3.1. Der „Kunde“ leistet die 100%-ge Vorauszahlung des Wertes von medizinischen Dienstleistungen entsprechend der von der „Medtour Service“ gestellten Rechnung innerhalb von fünf Banktagen ab Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages.
3.2. „Medtour Service“ führt die Abrechnungen mit medizinischen Einrichtungen für medizinische Leistungen, die dem Patienten bereitgestellt wurden, selbständig aus.
3.3. Der „Kunde“ leistet die 100%-ge Vorauszahlung des Wertes der zusätzlichen Leistungen, die im Rahmen des vorliegenden Vertrages bereitgestellt werden (Pos.2.1.6.).
3.4. Sofern sich im Prozess der Bereitstellung der medizinischen Dienstleistungen dem Patienten Umstände ergeben, die die Fortsetzung der ambulatorischen oder stationären Untersuchung und/oder Behandlung erforderlich machen bzw. der Erweisung von zusätzlichen medizinischen Leistungen bedürfen, wird „Medtour Service“ den „Kunden“ innerhalb von drei Tagen über das Eintreten derartigen Umstände in Kenntnis setzen und ihm die zusätzliche Kalkulation und Rechnung zur Bezahlung zuschicken. Wenn der „Kunde“ mit der zusätzlichen Kalkulation einverstanden ist, bezahlt der „Kunde“ die von der „Medtour Service“ gestellte Rechnung innerhalb von drei Banktagen. Andernfalls gewährleistet „Medtour Service“ den Abflug/Abreise des Patienten und seiner Begleitpersonen und setzt den „Kunden“ über das Abflug-/Abreisedatum in Kenntnis.
3.5. Bei begründeter Bedrohung für das Leben und Gesundheit des Patienten ist „Medtour Service“ berechtigt, auf Kosten des „Kunden“ und ohne zusätzliche Abstimmung mit ihm auf der Grundlage der medizinischen Anzeigen die Erweisung der notwendigen medizinischen Dienstleistungen dem Patienten zu organisieren, die der „Kunde“ innerhalb von fünf Banktagen ab Erhalt der Rechnung von der „Medtour Service“ zu bezahlen hat.
3.6. Bei unvollständiger Ausnutzung der Geldmittel, die vom „Kunden“ im Rahmen des vorliegenden Vertrages überwiesen werden, wird der Rest dieser Mittel von der „Medtour Service“ dem „Kunden“ innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Erweisung der medizinischen Leistungen erstattet.

Welche Fristen gelten in diesem Fall? Kann er die Rechnung nach 2 Jahren reklamieren.
Danke
Harasim

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

der Patient hat Ihnen tatsächlich mehr bezahlt, als Sie zu fordern berechtigt waren.

Aus diesem Grunde steht dem Patienten grundsätzlich auch ein Rückforderungsrecht des überzahlten Betrages zu.

Verjährt ist der Rückzahlungsanspruch auch noch nicht. Es gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB, in Ihrem Falle damit am 1.1. 08. Verjährung tritt damit in Ihrem Falle am 31.12.2010 ein.

Dem Auszug Ihrer AGB konnte ich keine Vereinbarung über die Erleichterung der Verjährung entnehmen. Insbesondere würde auch im Falle einer möglichen Verkürzug der Verjährung auf ein Jahr noch nicht dazu führen, dass der Anspruch verjährt wäre, vielmehr endete auch in dann die Verjährung erst mit am 31.12. 09.

Das Rückforderungsbegehren des Kunden ist daher berechtigt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Ich frage anders.
Patient hatte von uns Kalkulation in der Hoehe von 19000 € bekommen. Er war mit sie einverstanden, die tatsaechliche Kosten waren dann 11 009,05 € und in der Endrechnung haben wir ihm 13550 €. Die Kosten fuer die Behandalung zahlen wir, Patient bekommt nur Rechnung von uns nicht von der Klinik.
In diesem Fall hatte irgedwie die klinische Rechnung bekommen und rechlamiert differenz (die im Prinzip unser Gewinn ist).

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

nach 3.6. Ihrer AGB heißt es:

"Bei unvollständiger Ausnutzung der Geldmittel, die vom „Kunden“ im Rahmen des vorliegenden Vertrages überwiesen werden, wird der Rest dieser Mittel von der „Medtour Service“ dem „Kunden“ innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Erweisung der medizinischen Leistungen erstattet.2

Zunächst ist die Klausel so zu verstehen, dass Ihr Unternehmen sich selbst als Zahlungsziel von durch den Kunden überzahlten Beträgen (die sich aus der Differenz von Kalkulation und tatsächlich in REchnung gestellten Beträgen ergibt) 30 Tage setzt. Dies hat rechtlich die Konsequenz, dass Sie erst, dann aber jedenfalls, nach 30 Tagen durch den Kunden in Verzug gesetzt werden können.

Die Verjährung ist von dieser dem Wortlaut nach nicht erfasst, würde aber wegen der Herabsetzung auf 30 jedenfalls unwirksam sein, § 309 Nr. 8b ff) BGB.

Anders ist es natürlich dann, wenn die rund 11000 Euro reine Kosten der Klinik sind, der darüberhinausgehende Betrag bis 13550,- praktisch die Kosten des durch Sie bereitgestellten Dienstes darstellen, die Sie quasi als Ihre Vergütung berechnen. Hier kann sich der Kunde freilich nicht seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn dieser Betrag der Vergütung an Ihr Unternehmen entspricht, die vertraglich vereinbart ist.

Im Ergebnis gilt daher: Wenn Sie fälschlicherweise satt 11009,05 Euro die 13550,- Euro in Rechnung gestellt haben, so dass ein Anspruch tatsächlich nur i. H. v. 11009,05 besteht, so sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.

Wenn die 13550,- tatsächlich der Summe entsprochen haben, die Sie vertraglich fordern durften(etwa Klinikkosten zzgl die Ihnen zustehende Vergütung), so kann sich der Kunde nicht darauf berufen, er schulde nur 11009,05 Euro. Denn dieser Betrag (wenn der die reinen Klinikkosten darstellt) beinhaltet ja nicht Ihre Vergütung. Dann müssen Sie der Zahlungsaufforderung des Kunden nicht entsprechen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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