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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Rücktritt vom Kaufvertrag

Gefragt am 18.05.2011 21:28 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin Fahrradhändler im Premium-Bereich und habe folgendes Problem: Kunde XX kaufte vor einem Jahr ein Rennrad in der Farbe weiß-matt für knapp 5000 €. Der Fahrradrahmen hatte vom Hersteller aus einen kleinen Lackschaden, welcher gleich reklamiert wurde. Mit dem Kunden wurde die Nutzung der Saison und einen anschließenden Tausch bzw. Neulackierung vereinbart. Nach der Saison wurde der Rahmen wie versprochen vom Hersteller neu lackiert. Der kleine Lackschaden wurde repariert in dem der ganze Rahmen neu lackiert wurde. Zusätzlich wurde der Rahmen auf Wunsch des Kunden mit einer Sonderlackierung versehen, da er mit der matten Oberfläche Probleme beim Reinigen hatte. (Der Kunde fährt ca. 8000 km im Jahr!)Alle Arbeiten wurden im Rahmen der Herstellergarantie abgewickelt. Bei der Übergabe des Fahrrades endeckte der Kunde 2-3 mikrobische Staubkörner unter dem Klarlack sowie eine minimale Kratzspur von ca. 2 mm unter dem Klarlack. Die Mängel sind so gering, dass selbst eine Makrokamera dies nicht festhalten kann. Der Hersteller selbst wies die Reklamation ebenfalls zurück, da selbst fabrikneue Lackierungen nicht besser sind. Ein unabhängiger Gutachter hatte ebenfalls kein Grund zur Beanstandung.
Der Kunde möchte nun innerhalb von 2 Wochen den kompletten Kaufbetrag zurück. Wir wurden von seinem Rechtsanwalt kontaktiert. Was soll ich tun. Ich hatte solch einen Fall noch nie. Bilder kann ich nicht schicken, da die Staubkörner und die Riefe nicht zu sehen sind. Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn vertraglich kein Rücktrittrecht vereinbart wurde, könnte sich ein Rücktrittsrecht nur aus § 437 Nr. 2 BGB ergeben. Dies setzt voraus, dass ein Mangel vorliegt. Zudem muss der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert haben oder die Nacherfüllung muss fehlgeschlagen bzw. verweigert worden sein.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 BGB dürfte in Ihrem Fall aber ausgeschlossen sein. Selbst wenn man hier eine mangelhafte Lackierung und ein Fehlschlagen der Nacherfüllung bejahen würde, scheitert ein Rücktritt an § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Gebrauchsbeeinträchtigung und Wertminderung zu bestimmen. Wenn die Lackierung tatsächlich nur minimale Makel hat, die selbst bei einer fabrikneuen Lackierung aufreten können, liegt wenn überhaupt nur ein sehr geringfügiger Mangel vor, der nicht zum Rücktritt berechtigt.

Ich gehe nach Ihrer Schilderung aber eher davon aus, dass überhaupt kein Mangel vorliegt, was die Aussagen des Herstellers und des unabhängigen Gutachters ja bestätigen. Insofern kann der Käufer auch keine anderen Rechte aus einer Mangelhaftung (wie z.B. Minderung) geltend machen. Sie sollten die Forderung des Käufers daher zurückweisen und auf Ihre gutachterlich bestätigte mangelfreie Nacherfüllung verweisen. Denn hiermit haben Sie alles zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages Erforderliche getan.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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