Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Privatverkauf einen PKW´s an einen Händler |
| Gefragt am 24.11.2009 09:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Problem spielt sich im Gewährleistungsrecht ab. Der behauptete Hagelschaden wäre grundsätzlich Sachmangel, was grundsätzlich auch zum Rücktritt berechtigt. Wenn Sie als Verbraucher das FZG verkauft haben, konnten Die die Gewährleistung wirksam ausschließen. Ob dies in Ihrem Falle so war, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Allein die Klausel "gekauft wie gesehen" schließt allein nur die Haftung für erkennbare Mängel aus. Da ein Hagelschaden grundsätzlich als Blechschaden von außen erkannbar ist, wäre für Ihren Falle die Klausel aber ausreichend, um dem Gewährleistungsanspruch des Käufers wirksam zu begegnen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, so hätte der Käufer den Hagelschaden als auch zu beweisen, dass dieser schon bei Übergabe an den Fahrer vorhanden war. Sie hätten wiederum zu beweisen, dass die geltend gemachten Hagelschäden entweder bei Übergabe nicht vorgelegen haben oder aber bereits bei Bildbesichtigung im Rahmen der Vertragsanbahnung genau diese Schäden ersichtlich waren. Können sie eines von beidem Beweisen, hätte ein Rechtsstreit gegen Sie keine Aussicht auf Erfolg, denn entweder lag bei Übergabe kein Schaden vor oder aber der Käufer konnte von den Schäden Kenntnis nehmen, was dann dazu führt, dass wegen der Klausel Ihre Haftung ausgeschlossen ist. Der Umstand, dass eine tatsächlich Besichtigung nicht erfolgt ist, kann den Fall hier komplizieren. Dies deshalb, weil die Bilder, die Sie dem Vertragspartner haben zukommen lassen, die Schadstellen nicht zeigen oder aber eine Fotografie nicht geeignet ist, den Schaden überhaupt darzustellen. Gleichwohl haben sie beide sich im vorhinein darauf geeinigt, dass der Austausch von Bildern zur Besichtigung ausreichen soll. Dies kann ausreichen, um das Risiko für auf Fotografien nicht ersichtliche Mängel dem Käufer zuzuordnen. Dies kann vor allen Dingen dann gelten, wenn der Käufer den Bildaustausch deshalb wollte, weil er etwa wegen der Fahrtstrecke eine Realbesichtigung nicht wollte. Im Ergebnis rate ich Ihnen, sich die geltend gemachten Mängel dokumentieren und vom Käufer wiederum als Bild zeigen zu lassen. Wenn Sie ausschließen können, dass die Mängel bei Übergabe an den Fahrer vorgelegen haben, kommen keine Gewährleistungsansprüche gegen Sie in Betracht. In allen Übrigen Fällen - und vorausgesetzt, dass Sie vom Hagelschaden auch nichts wussten - halte ich das Begehren des Käufers für ebenfalls rechtlich unbegründet, weil auch hier die Klausel "gekauft wie gesehen" greifen dürfte und der Käufer daher das Risiko für Mängel trägt, die grundsätzlich erkennbar waren, aber von Ihm deshalb nicht erkannt werden konnten, weil er sich für eine Besichtigung per Bild entschied und dies für sich ausreichen ließ. Jedenfalls dürfte die Haftung dann für Sie ausgeschlossen sein, wenn die geltend gemachten Schadstellen an Bereichen des FZG liegen, die Sie auch für den Käufer abgelichtet und diesem zugesandt haben. Im Moment müssen Sie das Fahrzeug jedenfalls nicht zurücknehmen und auch keine Zahlung leisten. Im Übrigen kann ich Ihnen nur empfehlen, sich einen RA vor Ort zu nehmen, der die Beweislage sichten und für den Fall eines Rechtsstreites den notwendigen rechtlichen Vortrag erledigen kann. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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