Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Privatverkauf einen PKW´s an einen Händler

Gefragt am 24.11.2009 09:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Privatverkauf einen PKW´s an einen Händler , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, am 16.11.2009 habe ich einen gebrauchten PKW an einen Händler verkauft. Der Händler kaufte das KFZ nur über das Telefon und Internet. Ich schickte den Vertrag unterschrieben als E Mail und er schickte den Vertrag unterschrieben zurück. Alle mir bekannten Mäng

Guten Tag,

am 16.11.2009 habe ich einen gebrauchten PKW an einen Händler verkauft. Der Händler kaufte das KFZ nur über das Telefon und Internet. Ich schickte den Vertrag unterschrieben als E Mail und er schickte den Vertrag unterschrieben zurück.
Alle mir bekannten Mängel wurden genannt und auch Bilder davon verschickt.
Um alle Ansprüche im Nachhinein abzuwenden nannten wir im Vertrag "gekauft wie gesehen".
Der Händler ließ den Wagen durch einen Fahrer abholen.
Nun 1 Woche später bekomme ich eine E Mail bezüglich einer Reklamation, da der Wagen angeblich einen Hagelschaden hat.
Er bietet mir einen Vergleich an, ich solle € 500,00 bezahlen, dann sieht er von einem Rechtstreit ab.
Er bezieht sich darauf, das es sich um einen Sachmangel handelt und er aus diesem Grund das Fahrzeug zurück geben kann.
Von einem Hagelschaden ist und war mir nichts bekannt.
Extra um solche Sachen vorzubeugen nannten wir im Vertrag "gekauf wie gesehen".
Wie ist nun der Sachverhalt ? Muß ich den Wagen zurücknehmen ? Immerhin hat der Händler den Wagen schon seit 1 Woche und ich weiß nicht was damit gemacht wurde ? Evtl. wurden Teile ausgetauscht oder sonstiges. Bin ich verpflichtet die € 500,00 für die Beseitigung des angeblichen Hagelschadens zu tragen?

Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Problem spielt sich im Gewährleistungsrecht ab. Der behauptete Hagelschaden wäre grundsätzlich Sachmangel, was grundsätzlich auch zum Rücktritt berechtigt.

Wenn Sie als Verbraucher das FZG verkauft haben, konnten Die die Gewährleistung wirksam ausschließen. Ob dies in Ihrem Falle so war, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Allein die Klausel "gekauft wie gesehen" schließt allein nur die Haftung für erkennbare Mängel aus. Da ein Hagelschaden grundsätzlich als Blechschaden von außen erkannbar ist, wäre für Ihren Falle die Klausel aber ausreichend, um dem Gewährleistungsanspruch des Käufers wirksam zu begegnen.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, so hätte der Käufer den Hagelschaden als auch zu beweisen, dass dieser schon bei Übergabe an den Fahrer vorhanden war. Sie hätten wiederum zu beweisen, dass die geltend gemachten Hagelschäden entweder bei Übergabe nicht vorgelegen haben oder aber bereits bei Bildbesichtigung im Rahmen der Vertragsanbahnung genau diese Schäden ersichtlich waren. Können sie eines von beidem Beweisen, hätte ein Rechtsstreit gegen Sie keine Aussicht auf Erfolg, denn entweder lag bei Übergabe kein Schaden vor oder aber der Käufer konnte von den Schäden Kenntnis nehmen, was dann dazu führt, dass wegen der Klausel Ihre Haftung ausgeschlossen ist.

Der Umstand, dass eine tatsächlich Besichtigung nicht erfolgt ist, kann den Fall hier komplizieren. Dies deshalb, weil die Bilder, die Sie dem Vertragspartner haben zukommen lassen, die Schadstellen nicht zeigen oder aber eine Fotografie nicht geeignet ist, den Schaden überhaupt darzustellen. Gleichwohl haben sie beide sich im vorhinein darauf geeinigt, dass der Austausch von Bildern zur Besichtigung ausreichen soll. Dies kann ausreichen, um das Risiko für auf Fotografien nicht ersichtliche Mängel dem Käufer zuzuordnen. Dies kann vor allen Dingen dann gelten, wenn der Käufer den Bildaustausch deshalb wollte, weil er etwa wegen der Fahrtstrecke eine Realbesichtigung nicht wollte.

Im Ergebnis rate ich Ihnen, sich die geltend gemachten Mängel dokumentieren und vom Käufer wiederum als Bild zeigen zu lassen. Wenn Sie ausschließen können, dass die Mängel bei Übergabe an den Fahrer vorgelegen haben, kommen keine Gewährleistungsansprüche gegen Sie in Betracht. In allen Übrigen Fällen - und vorausgesetzt, dass Sie vom Hagelschaden auch nichts wussten - halte ich das Begehren des Käufers für ebenfalls rechtlich unbegründet, weil auch hier die Klausel "gekauft wie gesehen" greifen dürfte und der Käufer daher das Risiko für Mängel trägt, die grundsätzlich erkennbar waren, aber von Ihm deshalb nicht erkannt werden konnten, weil er sich für eine Besichtigung per Bild entschied und dies für sich ausreichen ließ. Jedenfalls dürfte die Haftung dann für Sie ausgeschlossen sein, wenn die geltend gemachten Schadstellen an Bereichen des FZG liegen, die Sie auch für den Käufer abgelichtet und diesem zugesandt haben. Im Moment müssen Sie das Fahrzeug jedenfalls nicht zurücknehmen und auch keine Zahlung leisten.

Im Übrigen kann ich Ihnen nur empfehlen, sich einen RA vor Ort zu nehmen, der die Beweislage sichten und für den Fall eines Rechtsstreites den notwendigen rechtlichen Vortrag erledigen kann.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Verbraucher des KFZ war meine Oma.
Es wurde nicht vereinbart, das eine Besichtigung durch Bilder stattfindet. Aus Nettigkeit sendete ich die sichtlichen und mir bekannten Schäden, eben um sowas auszuschließen.
Natürlich gibt es daher keine Bilder über den angeblichen Hagelschaden.
Wenn der Händler ein Auto kauft ohne es vorher zu besichtigen oder einen Fahrer schickt, welcher auch das Auto sich nicht anschaut, dafür kann ich doch nichts.Vorher war auch schon ein Händer da, welcher sich das Auto angeschaut hat, er bemerkt keinen Hagelschaden.
Wie gesagt ein Hagelschaden war und ist mir nicht bekannt.
Meine Oma lebte bei uns im Haus, und dann müssten ja alle unsere Autos einen Hagelschaden haben. Und woher soll ich wissen, das es nicht in der letzten Woche dort gehagelt hat oder wer weiß was die mit dem Auto gemacht haben.

Vielen Dank nochmal.

Mit freudlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die Antwort auf zwei Fragen ist in Ihrem Falle zentral:

1. Lag zum Übergabezeitpunkt (als der Fahrer das FZG abholte) ein Hagelschaden vor?
Dies ist reine Tatsachenfrage. Beweispflichtig. Kann der dies nicht, hat er keinen Anspruch gegen Sie. Für den Fall, dass er dies kann, stellt sich die Frage Nr. 2:

2. War die Gewährleistung für diesen Schaden ausgeschlossen?
Maßgeblich ist hier das, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Mit Vertragsunterzeichnung hat der Käufer bestätigt, er kaufe das FZG "wie gesehen", damit grundsätzlich unter Ausschluß aller Ansprüche wegen erkennbarer Mängel (Diesen Inhalt legt der BGH dieser Klausel inne). Dass der Käufer das FZG vor Vertragsschluss nie in Gänze gesehen hat, obschon der dies hätte können, und trotzdem diese Erklärung abgibt, kann für Sie - da haben Sie ganz recht - rechtlich unbeachtlich bleiben.

Der Weg der Gegenseite könnte nun der sein, dass Sie behauptet, es war vertragliche Abrede, dass das FZG nur die abgelichteten Mängel habe, keine weiteren, und sich die Klausel "gekauft wie besehen" allein darauf bezog. Hier ist noch zu sagen, dass die Klausel "gekauft wie gesehen" der Auslegung zugänglich ist, das grundsätzlich nicht einen globalen Gewährleistungsausschluss bedeutet. Gab es aber eine solche Abrede nicht, so haben Sie hier die besseren Karten.

Wenn Sie hier noch fragen haben, können Sie sich nochmals telefonisch bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
Bewertung
3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt?
4,0
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts?
5,0