Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Photovoltaikanlage |
| Gefragt am 02.07.2010 22:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Sehr geehrter Anwalt |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Zunächst besteht der Anspruch auf Rückabwicklung. Da die vertraglich vereinbarte Anlage nicht geliefert und installiert werden konnte, liegt ein Mangel nach § 434 BGB vor. Dieser Mangel berechtigt nach § 437 BGB zur Nachbesserung – welche hier nicht möglich ist – und abschließend auch zum Rücktritt nach § 323 BGB. Sie sollten hier ausdrücklich den Rücktritt erklären und den Vertrag rückabwickeln. Die Firma soll die Anlage dann auf eigene Kosten wieder abbauen und mitnehmen. Ihr Geld haben Sie ja schon zurück. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser erstreckt sich zunächst auf die von der Firma angerichteten Schäden und Ihre Mehrkosten. Darüber hinaus kann auch der durch den Betrieb der vollwertigen Anlage entgangene Gewinn angesetzt werden. Dieser Schadensersatz ist schriftlich geltend zu machen und unter Fristsetzung von 14 Tagen einzufordern. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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