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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Muß ich Mehrkosten bezahlen ?

Gefragt am 13.09.2011 22:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Muß ich die Mehrkosten der Pos. 3 und Pos 5 der Rechnung 0232011131a gegenüber der Auftragsbestätigung bezahlen ?

Meine Meinung: (mail vom8.8.2011)
Sehr geehrte Frau Otto,

vielen Dank für Ihre Rechnungskorrektur zur Rechnung Nr. 0232011131a vom
1.8.2011.
Bis auf die Positionen 3 und 5 akzeptiere ich diese Rechnung.

Nochmal meine präzisierten Einwände:

- zu Pos 003 Montagesystem

Diese Position haben wir in der Auftragsbestätigung (AB)
einvernehmlich auf das System ZEBRA in Verbindung mit
Blechziegeln geändert. Die Adapterwinkel und Rasterkeile gehören
eindeutig zum Montagesystem. Zum Zeitpunkt der AB war bei
sorgfältiger Prüfung des Montagesystems klar, dass die Lehmann
Blechziegel mit horizontalen Dachhaken nur mittels Adapterwinkel
an die vertikale Modulschiene passen. Ohne die Adapterwinkel
kann die Modulschiene überhaupt nicht an die Lehmann Dachhaken
(auch nicht bei einem ideal ebenem Dach) befestigt werden. Von
einem kompetenten PV-Montageunternehmen kann man annehmen, daß
es diese Prüfung durchführt und im bestätigten Preis
einkalkuliert.
Diese Kosten sind also nicht 'trotz sorgsamer, fachmännischer
Montageprüfung im Vorfeld' oder durch nachträgliche Erkenntnisse
zur Situation vor Ort entstanden.
Deshalb werde ich für diese Position nur die 1296€ laut
Auftragsbestätigung bezahlen.


- zu Pos 005 Montage

die Beschreibung laut Auftragsbestätigung umfasst die
'Montage der Unterkonstruktion, Montage und Verkabelung der
Solarmodule und Wechselrichter.'
darin ist m.E. Abdecken/Eindecken der Ziegel beider Ortgänge
enthalten.
Zum Zeitpunkt der AB waren diese Tätigkeiten bei genauer
Betrachtung der Situation in Verbindung mit der angebotenen
Belegung absehbar.
Ihr erster Monteur hat beim Ausmessen des Daches bereits von
erhöhtem Montage-Aufwand wegen der durch die geplante Belegung
nötige Nutzung der Ortgangsparren (schneiden der Ortgangziegel)
gesprochen.
Es war also auch bei Pos. 5 bei sorgsamer, fachmännischer
Montageprüfung im Vorfeld zum Zeitpunkt der AB vorhersehbar,
dass die Ortgangsparren verwendet und dazu ab-/ein-gedeckt
werden müssen.
Natürlich habe ich in der Diskussion um technische Möglichkeiten
darauf hingewiesen dass die Ortgangsparren als Ankerpunkte für
die äusseren Dachhaken zu verwenden sind, jedoch habe ich nicht
versprochen Mehrkosten zu übernehmen. Es handelt sich ja nach
wie vor um die Montage der angebotenen Dachbelegung eines Daches
das vor der AB von Ihrer Firma 3 mal in Augenschein genommen
wurde und auf dessen Probleme (Biberschwanz, Aufdachdämmung,
1.2m Sparrenabstand) ich wiederholt hingewiesen habe.
Ich werde für diese Position nur die 1458€ laut
Auftragsbestätigung bezahlen.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich bin nicht sicher, ob der Sachverhalt vollständig vorgetragen wurde. Leider liegt mir auch die Rechnung nicht vor.

Soweit hier aber die Positionen 3 und 5 nicht oder nur unzureichend erbracht worden sind, besteht in der Tat ein Zurückbehaltungsrecht.

Insbesondere wenn es sich um höhere Kosten als ursprünglich in der Auftragsbestätigung handelt, kann dies verweigert werden.

Vielleicht können Sie Ihr Anliegen noch präzisieren, dann nehme ich gern erneut Stellung.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Die Rechung ist der 3. Anhang (1.Anhang Angebot, 2.Anhang = Auftragsbestätigung)

Die Leistung ist erbracht worden, strittig ist ob diese in der Position 3, 5. laut Auftrag enthalten ist oder als Mehrkosten bezahlt werden muß ?

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

In der Tat weichen Auftrag und Rechnung in den Punkten 3 und 5 voneinander ab.

Gerade bei 3 ist der Unterschied durchaus gravierend.

Bei 5 scheinen Arbeitskosten hinzugekommen zu sein.

Der Vertragspartner hätte Ihnen diese Mehrkosten anzeigen und Sie informieren müssen.

Hat er das nicht getan, können Sie diese Mehrkosten zurückweisen.

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