Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: kündigung einer gbr-beteiligung |
| Gefragt am 07.12.2009 21:30 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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sehr geehrte damen und herren, |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen: 1. steht der gesellschaft das recht zu mich auf der basis des in der jahresabrechnung 2008 ausgewiesenen immobilienwertes abzuspeisen oder steht mir das recht zu von der gesellschaft die auszahlung des anteilswertes auf der basis des immobilienwertes 2007 (berichtigt um die tatsächlich gegenüber 2008 eingetretene wertminderung) zu verlangen? Sie müssen sich nicht auf bestimmte Werte festsetzen lassen. Wenn Sie mit den angesetzen Werten nicht einverstanden sind und begründen können, weshalb die von Ihnen vertretenen Werte anzusetzen sind, können Sie die übrigen Gesellschafter auf Zustimmung der von Ihnen angeführten Bilanz verklagen, sodann auf Auszahlung des auf Sie entfallenden Betrages, OLG Hamburg Az. 3 U 30/07. Ein solches Vorgehen käme etwa dann in Betracht, wenn die der Bilanz zugrundegelegten Werte wirtschaftlich unvertretbar sind. Hierbei stellt die Rechtsprechung überwiegend - und jedenfalls dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist - als Untergrenze für den Abfindungsanspruch auf den Liquidationswert ab, BGH Az. II ZR 295/04. 2. kann ich, um z.B. eine gerichtliche auseinandersetzung wegen der höhe der abfindung zu vermeiden, von meiner kündigung rechtswirksam zurücktreten ohne dass hierzu die genehmigung der gesellschaft erforderlich ist? Nein können Sie nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Frist, nach deren Ablauf eine zugegangene Kündigung erst wirksam werden soll, nicht vorsieht. Dann nämlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach denen ist die Kündigung einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Zugang wird Sie wirksam. Von daher ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn dieser nicht vom den übrigen Gesellschaftern angenommen wird. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte bei Bedarf nutzen Sie die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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