Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Kredit für Tochter aufgen. - keine rückzahlung |
| Gefragt am 02.09.2009 22:22 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Ich habe im Mai 2007 einen Kredit in höhe von 11.000€ für meine Tochter aufgenommen, den mir diese monatlich in Raten von 268€ zurückzahlen wollte. Bis zum Februar dieses Jahres kamen die Raten auch immer pünktlich, seitdem kam durch Arbeitslosigkeit des Ehegatten keine Zahlung mehr. Mir wurde in mehreren mails aber die weitere Zahlung zugesichert. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: In Ihrem Fall müssen zwei Vertragsverhältnisse unterschieden werden. Zum einen der Darlehensvertrag zwischen Ihnen und dem Darlehensgeber (Bank,etc) und den Darlehensvertrag mit Ihrer Tochter. Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit Ihrer Tochter einen mündlichen Darlehensvertrag geschlossen, aus dem Sie den Darlehensrückzahlungsanspruch mit Ihrer Tochter geltend machen können. Sollte diese Abrede in der Tat nur mündlich sein, müssten Sie deren Inhalt allerdings, etwa durch Zeugen, Quittungen, etc. beweisen. Dass Sie als Darlehensgeber mit der Darlehensnehmerin verwandt sind, steht der Wirksamkeit des Darlehensvertrages nicht entgegen. Sollten sie also einen Darlehensvertragsschluß mit Ihrer Tochter beweisen können und diese Ihre Raten nicht mehr zahlen, so hätten Sie in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Sie könnten die einzelnen noch offenen Raten anmahnen und gegebenenfalls in einem gerichtlichen Mahnverfahren/Klageverfahren gegen Ihre Tochter geltend machen. Zusätzlich könnte nie aufgrund des wiederholten Zahlungsrückstandes den Darlehensvertrag kündigen (schriftlich) und dann die Gesamtsumme fällig stellen, also die Restsumme, sowie die rückständigen Raten (diese sogar mit Verzugszinsen) einfordern. Natürlich könnten Sie ihrer Tochter die offenen Forderungen auch stunden, also die Fälligkeit hinausschieben und mir Ihrer Tochter einen späteren Rückzahlungszeitpunkt vereinbaren, was aber bei der gegebenen Sachlage nicht allzu viel Sinn machen dürfte. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagmorgen! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
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