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Kategorie: Vertragsrecht
Frage: Kostenerstattung für Mängel im Fotogeschäft
Einsatz: € 30,00

Ich habe in einem kleinen Fotogeschäft 1142 Bildnegative zum Bildabzug abgegeben. Obwohl mir der Preis pro Abzug von 0,35 EUR zu hoch war, überzeugt mich die Inhaberin mit den Leistungen, dass man alle Bilder die man nicht mag gegen Preiserstattung wieder zurückgeben könne und dass die Qualität, anders als in großen Fotolabors, von erstklassiger Qualität sei. Diese Argumente hatten mich überzeugt und unter diesen Bedingungen habe ich die Abzüge in Auftrag gegeben.

Nachdem ich dann aber die Abzüge zurück erhielt, zeigt sich, dass die Qualität der Bilder sehr schlecht war. Bilder waren zu dunkel, zu hell, Seitenverkehrt und hatten Farbstiche. Es waren 644 der insgesamt 1142 Bilder unakzeptabel. Besonders ärgerlich war, dass zwei Negativstreifen fehlten. Als ich die schlechten Bilder wieder zurückgeben wollte, lehnte das Geschäft dies ab, mit der Begründung, man könne nur einige wenige Bilder erstatten, aber nicht so viele. Man bot an, dass man dem Labor die Chance zu einer Nachbesserung geben sollte. Man konnte mir aber nicht garantieren, ob das Labor dazu überhaupt bereit sei. Da ich nicht wieder die vielen Bilder erneut für neue Abzüge sortieren wollte, da es sich hier um Stunden an Arbeit handelt und ich zudem das Vertrauen in dieses Labor verloren hatte, da man dort zwei Negativstreifen von mir verloren hatte, habe ich dieses Angebot abgelehnt. Insbesondere beziehe ich mich dabei auf die Aussage des Geschäftes, dass ich alle Bilder die mir nicht gefallen gegen Preiserstattung wieder zurückgeben könnte.

Die Geschäftsinhaber weigerten sich seitdem mit mir eine Klärung herbeizuführen. Daher habe ich meine Forderung nach Rückerstattung nun schriftlich an das Geschäft geschickt. In einer schriftlichen Antwort wurde mir mitgeteilt, dass man für die Rücknahme von Bildern lediglich von „einigen“ Bildern gesprochen hätte und daher nur zur Nachbesserung bereit sei und mein Vertrauensverlust in das Labor keine Rolle spielen würde. Zudem wurde erklärt, dass eine Nachbesserung nur erfolgen würde, „so fern dies überhaupt möglich sei“, d.h. keine Garantie für Nachbesserung von Seiten des Labors bestehen würde. Zudem wurde ich auch darauf hingewiesen, dass Bilder nur bei einer so genannten Erstentwicklung zurückgenommen würden, was ich den Geschäftsbedingungen des Geschäfts hätte entnehmen können, da diese Bedingungen gut sichtbar im Laden ausstehen würden (Diese Bedingungen sind mir bis heute unbekannt). Würde ich nicht innerhalb von 10 Tagen meine bemängelten Bilder zur Nachbesserung einreichen, würde man die Angelegenheit als erledigt ansehen.

Ich möchte auch weiterhin mein Geld zurück und eigentlich keine Nachbesserung. Meine Ehepartnerin kann die Versprechen des Geschäfts auch bezeugen. Meine Fragen sind nun:
1. Ist die Absprache zur Bildrückgabe als mündliche Vertragsgrundlage rechtlich bindend und somit rechtlich einklagbar?
2. Welchen rechtlichen Stellenwert besitzen dabei die Geschäftsbedingungen des Fotogeschäftes, die mir nicht bekannt sind?
3. Muss ich dem Fotogeschäft und seinem Labor eine Nachbesserung einräumen?
4. Die Aussage dass ich alle Bilder zurückgeben könne, die mir nicht gefallen, ist eine sehr subjektive Einschätzung. Kann ich davon ausgehen, dass ich im eigenen Ermessen eine solche Auswahl treffen kann?
5. Wäre meine Ehefrau als Zeugin zulässig um das ursprüngliche Versprechen bezüglich der Bildrückgabe zu bezeugen?
6. Kann das schriftliche Zugeständnis des Geschäfts, das man für die Rücknahme von Bildern lediglich von „einigen“ Bildern gesprochen hätte bereits als Rechtfertigung zur Rückgabe von 50% der Bilder ansehen? Wie viele Bilder können rechtlich als „einige“ Bilder anerkannt werden? Gibt es hier Festlegungen?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist auch eine mündliche Zusage/Vertrag bindend.Dann wären allerdings Zeugen zum Nachweis dieser Abrede erforderlich.Hierbei könnte auch Ihre Lebensgefährtin als Zeugin fungieren.

Die AGB sind nur dann Vertragsgrundlage geworden,wenn Ohnen diese bekannt gemacht worden sind.Ein gut sichtbarer Aushang würde insoweit genügen.Ob der Aushang bei Ihnen gut sichtbar war,kann ich leider aus der Ferne nicht beurteilen.

Nach dem Gesetz haben Sie zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung und wenn diese 2 mal fehlgeschlagen ist oder der Händler die Nacherfüllung verweigert,dann dürften Sie erst vom Vertrag zurücktreten.

Eine Festlegung,was als einige Fotos zu verstehen ist,gibt es so nicht,ist in Ihrem Fall auch nicht maßgeblich.

Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.Bei Unklarheiten fragen Sie bitte nach.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dürfte ich Sie noch um Klarstellung eines Zusammenhangs bitten, den ich in Ihrer Antwort nicht verstanden habe?
Wie sie sagen ist auch eine mündliche Zusage bindend. Somit müsste dann doch eine Rücknahme der Bilder gegen Kostenerstattung im Rahmen des vereinbarten Vertrags liegen. Dazu bräuchte man doch keinen Rücktritt vom Vertrag.

Wie verhält es sich denn mit der mündlichen Zusage/Vertrag, nach der ich die Bilder gegen Geld zurückgeben kann, wenn auf der anderen Seite nur ein gesetzlicher Anspruch auf Nacherfüllung vorliegt?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Zusammenhang noch klarstellen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Huber

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben mich insoweit richtig verstanden. Sofern der Geschäftsführer Ihnen zugesichert hat, dass Sie die Bilder bei Nichtgfallen zurückgeben und können, muss er sich daran halten. Es handelt sich dann insoweit um einen vertraglichen Rückgabeanspruch.

Dieser Rückgabeanspruch schließt den gesetzlichen Anspruch auf Nacherfüllung nicht aus. Beide Ansprüche stehen neben einander, sodass Sie sich aussuchen können, welchen der Ansprüche Sie geltend machen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen erfolgreichen Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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